Steuerermäßigung für Notrufsystem – Information des Steuerberaters der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg

Notrufsysteme in Seniorenresidenzen werden als haushaltsnahe Dienstleistung eingestuft und sind damit steuerlich abzugsfähig. Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informieren zu diesem Thema.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 im Kalenderjahr.

Notrufsystem

Der Katalog der abzugsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen wird durch die Rechtsprechung ständig erweitert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, in dem im Januar 2016 veröffentlichten Urteil vom 3.9.2015 (VI R 18/14), ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem in einer Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen. In einer Hausgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige leisten typischerweise eine mit einem solchen System vergleichbare Rufbereitschaft, so der BFH.

Räumlicher Zusammenhang
Der BFH sah den erforderlichen räumlichen Zusammenhang in der Wohnung des Steuerpflichtigen gegeben. Denn die Leistung wird in der Wohnung des Betreffenden innerhalb der Seniorenresidenz erbracht. Dass die Notrufzentrale außerhalb der Wohnung liegt, ist unbeachtlich.

Die Kanzlei Zirlewagen steht Ihnen sorgfältig und zuverlässig in allen steuerlichen Angelegenheiten sowie zu Fragen der Unternehmensberatung, der Vermögensplanung und der Wirtschaftsprüfung zur Verfügung. Wenden Sie sich für einen persönlichen Termin an unseren Steuerberater oder unsere Fachberater in München und Freiburg.

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