Steuerminderung bei Rückstellungen für Honorarrückforderungen

Die Kanzlei Zirlewagen Steuerberatung in Heitersheim-Freiburg und München informiert

Ärztinnen und Ärzte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln lassen, können für bestimmte Verpflichtungen Rückstellungen bilden. In der Steuerbilanz dürfen Rückstellungen u.a. gebildet werden für Sachleistungsverpflichtungen oder allgemein für „Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes). Die Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München berät Sie gerne zu den steuerlichen Details bei Honorarrückforderungen.

Rückstellungsbildung und Steuerminderung – fragen Sie das Team der Steuerkanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und München

Die Bildung einer Rückstellung für Honorarrückforderungen der gesetzlichen Krankenkassen (Urteil vom 05.11.2014, VIII R 13 / 12) ist zwar nicht explizit im Gesetz genannt, wurde aber vom Bundesfinanzhof (BFH) für zulässig erachtet. Im Urteilsfall hatte eine Ärzte-Gemeinschaftspraxis die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung leitete daher ein Überprüfungsverfahren ein. Die Ärzte hatten daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen in ihren Bilanzen gebildet. Die Finanzverwaltung erkannte diese nicht an.
Rückstellungen mindern stets den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Bildung und wirken sich daher steuermindernd aus. Deshalb sollten Ärztinnen und Ärzte in allen Fällen Rückstellungen bilden, in denen eine Honorarrückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Dies ist nach der BFH-Rechtsprechung mit der Einleitung eines Prüfverfahrens der Fall.
Allerdings bedingt eine Rückstellungsbildung eine Gewinnermittlung mittels Bilanz. Ärztinnen und Ärzte, die ihren Gewinn mittels Entnahmen-Überschussrechnung ermitteln, steht die Bildung gewinnmindernder Rückstellungen nicht zu.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema und zu allen Fragen des Steuerrechts beantworten unser Steuerberater und das Fachberater-Team der Kanzlei Zirlewagen Steuerberater in Heitersheim bei Freiburg und in München gerne persönlich. Vereinbaren Sie einen Termin!

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