Steuerregelungen zu Photovoltaikanlagen – Information der Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg zum Verlustabzug

Immer mehr Hausbesitzer lassen Photovoltaikanlagen (Solaranlagen) auf ihren Dächern installieren. Neben dem Gewinn für den Umweltschutz muss sich der Betreiber allerdings auf erhebliche steuerliche Mehrarbeit einstellen. Welche Steuerregelungen gelten aktuell für Photovoltaikanlagen? Der Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informieren zu den derzeitigen Steuerregelungen für Photovoltaikanlagen.

Rechtsprechung zur Einkünfte- und Verlustbehandlung von Photovoltaikanlagen – unser Steuerberater in München und Freiburg berät

Ist die Photovoltaikanlage installiert und in Betrieb genommen, muss sich der Betreiber mit Beurteilungen zur Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer beschäftigen. In Einzelfällen sind auch bilanzielle, grunderwerbsteuerliche und bewertungsrechtliche Aspekte und Besonderheiten zu beachten.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage führt zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb. Dies gilt auch für den Fall einer Veräußerung, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg nun auch für den Fall einer Veräußerung entschieden hat (Urteil vom 5.4.2017, 4 K 3005/14). Im konkreten Fall verkaufte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Photovoltaikanlage und erzielte einen Gewinn von über € 90.000,00. Ein Gesellschafter klagte mit der Begründung, er erziele mit der Veräußerung der Anlage sonstige Einkünfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.
In einem anderen Fall entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sind (Urteil vom 9.2.2017, 1 K 841/15, rkr).
Im konkreten Fall nahm der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um die Finanzierung mehrerer Anlagen, die zu einem Solarpark zusammengefasst wurden, zu sichern. Zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen reichten dann aber die Einnahmen nicht aus. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige Verluste aus Gewerbebetrieb von knapp € 10.000 geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, es liege ein Liebhabereibetrieb vor.
Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg stimmte trotz negativer Gewinnprognose nicht zu und begründete dies damit, dass die verlustbringende Tätigkeit nicht auf persönlichen Gründen beruhe. Auch seien die Verluste nicht einfach hingenommen worden, sondern vielmehr Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen worden. Das Gericht stufte zudem eine Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen als nicht steuerschädlich ein.

Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.

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