Grenzgängerregelungen – Österreich, Frankreich, Schweiz

Im südwestdeutschen Raum pendeln täglich viele Arbeitnehmer zu ihrer Arbeitsstelle in die Schweiz, nach Frankreich oder nach Österreich. Die sogenannten „Grenzgänger“ sind Arbeitnehmer, die in einem Bereich von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze zweier Staaten wohnen bzw. arbeiten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer täglich von seinem Arbeitsort über die Grenze zurückkehrt an seinen Wohnsitz.

Ausnahmen in den Grenzgängerregelungen – Doppelbesteuerungsabkommen

Besondere Grenzgängerregelungen gelten mit Österreich, Frankreich und der Schweiz. Dabei ist der Arbeitslohn, abweichend von der allgemeinen Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), nur im Wohnsitzstaat (z. B. in Deutschland) zu versteuern. Diese Regelung gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Grenzgänger regelmäßig die 183-Tage-Frist erfüllt, wenn er täglich an seinen Arbeitsort außerhalb des Wohnsitzstaates pendelt.
Anders ist die Lage für alle anderen Staaten: Hier gilt das Regelprinzip. Das bedeutet, dass der Arbeitslohn in dem Land versteuert wird, in dem der Arbeitsort liegt. Letzteres entspricht den Regelungen der nach den OECD-Musterabkommen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Nur die DBAs der genannten Länder enthalten die Ausnahmevorschrift.

Im Regelfall gilt für Grenzgänger das Arbeitsrecht des Arbeitsortes; es kann aber auch im Arbeitsvertrag das Arbeitsrecht des Wohnsitzstaates vereinbart werden. Grenzgänger aus EU-Mitgliedstaaten sind in der Regel den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt.

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