Steuerfreibeträge 2017 – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert

Was ändert sich 2017 für Steuerpflichtige? Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beraten zu den neuen Regelungen der Steuerfreibeträge.

Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag ist jener Jahreseinkommensbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuerpflicht besteht. Der Einkommenssteuertarif beginnt vielmehr erst ab Erreichen des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Freibetrag beträgt aktuell € 8.652,00 (bei Zusammenveranlagung € 17.304,00) und soll 2017 auf € 8.820,00 und 2018 auf € 9.000,00 erhöht werden.

Kindergeld, Freibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und kalte Progression – die Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg berät zu den Steuerfreibeträgen 2017

Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag 2017 steigt um € 108,00 auf € 4.716,00 und ab dem 1.1.2018 um weitere € 72,00 auf € 4.788,00. Das monatliche Kindergeld wird um jeweils € 2,00 in den Jahren 2017 und 2018, für das erste und zweite Kind von jetzt € 190,00 auf € 192,00 (2017) und € 194,00 (2018) angehoben. Der Kinderzuschlag steigt um € 10,00 von € 160,00 auf € 170,00 je Kind.

Unterhaltshöchstbetrag
Steuerpflichtige, die gesetzliche Unterhaltspflichten erfü̈llen müssen, können diese Unterhaltsaufwendungen auf Antrag bis zum Höchstbetrag von € 8.652,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen lassen. Der Unterhaltshöchstbetrag steigt zum 1.1.2017 entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf € 8.820,00. Die Grenze für die eigenen Einkünfte des Unterhalts- berechtigten bleibt unverändert. Das heißt, dass eigene Einkünfte der unterhaltenen Person bis zu € 624,00 im Jahr weiterhin nicht auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet werden.

Kalte Progression
Als kalte Progression wird jene Steuermehrbelastung verstanden, die dadurch entsteht, dass die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Inflationsrate angepasst werden. Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression aus 2014 wurden bereits der Grundfreibetrag und der Steuertarif entsprechend angepasst. Nun sollen zum Ausgleich der „kalten Progression“ die Tarifeckwerte 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts verschoben werden. Im übernächsten Jahr (2018) soll der Tarif um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts verschoben werden. Die Prozentzahlen dürften jedoch erst nach Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts fixiert bzw. gegebenenfalls noch angepasst werden.

Für weitere Informationen und persönliche Termine stehen Ihnen unser Steuerberater und unsere Fachberater in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg gerne zur Verfügung.

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