Altbau-Liebhaber? Die Kanzlei Zirlewagen, Steuerberater in München und Freiburg, informiert zu den Voraussetzungen für eine erhöhte Abschreibung
Eigentümer von Altbauwohnungen sollten genau hinschauen, welche Voraussetzungen sie bei der Sanierung erfüllen müssen, um in den Genuss der erhöhten Abschreibung für die Sanierungskosten zu kommen. Die Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beraten Sie gerne zu diesem Thema.
Nach § 7h Abs. 1 EStG dürfen Herstellungskosten, die für die Modernisierung und Instandsetzung eines vermieteten Altbaus in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereichs aufgewendet werden, erhöht abgeschrieben werden. Allerdings muss sich der Vermieter rechtzeitig von der zuständigen Behörde seiner Gemeinde eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass es sich bei dem Altbau um ein Sanierungsobjekt handelt und dass das Objekt mit den geplanten Baumaßnahmen erhalten werden soll.
Einzelwohnung oder Gesamtgebäude – unsere Steuerberater in München und Freiburg beraten zur erhöhten Abschreibung
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde muss sich konkret auf die Einzelwohnung und die darin geplanten Baumaßnahmen beziehen und diese als förderungswürdig bescheinigen. Eine Bescheinigung für ein Gesamtgebäude, in dem sich mehrere renovierte oder zu renovierende Eigentumswohnungen befinden, genügt nicht (BFH-Urteil vom 06.05.2014, IX R 15/13).
Im konkreten Fall erhielt ein Eigentümer für die Sanierung seiner Wohnung die erhöhte AfA nicht, weil sich die Bescheinigung auf das Gesamtgebäude bezog und das Finanzamt die geplanten Baumaßnahmen der Altbau-Wohnung als nicht förderbaren Neubau wertete. In einem solchen Fall hat der Eigentümer die Möglichkeit, die erforderliche Bescheinigung nachträglich vorzulegen.
Wenden Sie sich mit Ihren Fragen zum Steuerrecht an die Steuerkanzlei Zirlewagen. Unsere Steuerberater in München und in Freiburg beraten Sie kompetent und sorgfältig!
zurück zu: Allgemein