Steuerabzug bei außergewöhnlichen Belastungen

Größere Aufwendungen und Ausgaben, die zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhaltnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, können Steuerpflichtige bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Allerdings dürfen die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sein. Unser Steuerberater und unsere Fachberater informieren Sie gerne persönlich zu diesem aktuellen Thema.

Bisherige Berechnungsmethode nicht rechtmäßig

Das Finanzamt kürzt die Aufwendungen regelmäßig um die sogenannte zumutbare Belastung. Deren Höhe ist abhängig vom Gesamtbetrags der Einkünfte und der Zahl der Kinder. Die Prozentsätze sind in drei Stufen gestaffelt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG).
Bisher legte die Finanzverwaltung bei Überschreiten einer dieser Stufen stets den Prozentsatz der nächsthöheren Stufe zugrunde. Diese Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 19.1.2017 (VI R 75/14) für nicht rechtmäßig erklärt.
Vielmehr soll die Regelung des Einkommensteuergesetzes so ausgelegt werden, so der BFH, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnet wird. Das heisst, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch diese Berechnungsmethode kommt es regelmäßig zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung mit der Folge, dass höhere Aufwendungen abgezogen werden können. Die Finanzverwaltung hat die vom BFH vorgegebene geänderte Berechnungsweise anerkannt.

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