Besteht Umsatzsteuerpflicht für die externe Qualitätssicherung von Krankenhäusern? Information des Steuerberaters der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg
Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informieren zur Frage, ob eine Landesärztekammer für in Rechnung gestellte Qualitätssicherung in Krankenhäusern zur Umsatzsteuerpflicht herangezogen werden kann.
Der Fall
Eine Landesärztekammer erbrachte gegen Entgelt diverse Leistungen im Bereich der externen Qualitätssicherung von Krankenhäusern. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, die Kammer würde hiermit unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig werden. Grundsätzlich sind Ärztekammern nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit umsatzsteuerpflichtig.
Landesärztekammer übt keine unternehmerische Tätigkeit aus – Umsatzsteuerpflicht besteht nicht
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der BFH verneinte eine Umsatzsteuerpflicht. Denn die Landesärztekammer ist aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Bereich der externen Qualitätssicherung tätig geworden. Qualitätssicherung würde zu den ihr obliegenden originären Aufgaben zählen.
Keine Wettbewerbsverzerrung
Der BFH sah in der Freistellung der Kammer von der Umsatzsteuerpflicht keine größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Umsätze waren daher als nicht steuerbar zu behandeln (Urteil vom 10.2.2016, XI R 26/13).
Die Kanzlei Zirlewagen in München und Heitersheim bei Freiburg steht Ihnen sorgfältig und zuverlässig in allen steuerlichen Angelegenheiten sowie zu Fragen der Unternehmensberatung, der Vermögensplanung und der Wirtschaftsprüfung zur Verfügung. Wenden Sie sich für einen persönlichen Termin an unseren Steuerberater oder unsere Fachberater in München und Freiburg.
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