Umsatzsteuerbefreiung der Privatklinik-Leistungen – Information des Steuerberaters der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg

Welche Regelungen gelten für Privatklinikbetreiber in angemieteten Räumen in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung? Der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informiert zu den Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung.

Privatkliniken
Betreiber von Privatkliniken, die ihre Tätigkeiten in angemieteten Räumen eines Krankenhauses in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erbringen, müssen auf ihre Leistungen keine Umsatzsteuer verrechnen bzw. abführen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln in einer aktuellen Entscheidung verkündet (Urteil vom 13.4.2016, 9 K 3310/11).

Umsatzsteuerbefreiung und die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen berät

Der Fall
Eine private Kapitalgesellschaft (GmbH) hatte in angemieteten Räumen eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers eine Privatkrankenanstalt betrieben. Die Gesellschaft hatte eine Konzession nach der Gewerbeordnung (§ 30 GewO). Die Tätigkeitsschwerpunkte lagen unter anderem in sämtlichen Eingriffen an der gesamten Wirbelsäule. Die Finanzverwaltung behandelte die Ausgangsumsätze der Privatkrankenanstalt als umsatzsteuerpflichtig. Für Zeiträume, in denen der Privatklinikbetreiber keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Umsätze.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
Privatklinikbetreiber, die die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllen, weil sie weder ein öffentlich-rechtlicher Träger noch ein zugelassener Krankenhausträger nach dem Sozialgesetzbuch sind, können sich auf Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreistellung gilt generell für Einrichtungen, die mit solchen von Trägern öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

Unser Steuerberater und unsere Fachberater stehen Ihnen in allen steuerlichen Angelegenheiten sowie zu Fragen der Unternehmensberatung, der Vermögensplanung und der Wirtschaftsprüfung zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin bei der Kanzlei Zirlewagen in München und in Heitersheim bei Freiburg.

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