Steuerfreiheit für den INVEST-Zuschuss
Unter dem sogenannten „INVEST-Zuschuss für Wagniskapital“, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ursprünglich unter dem Namen „Investitionszuschuss Wagniskapital“ im Mai 2013 gestartet, versteht man eine Fördermaßnahme zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital. Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Heitersheim bei Freiburg informieren zur Steuerfreiheit beim INVEST-Zuschuss.
Richtlinien-Anpassung und Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsanträge – die Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg berät zum INVEST-Zuschuss
Schon Ende April 2014 wurde vom Bundesministerium mit dem neuen Namen auch die maßgebliche Richtlinie angepasst, um die Besonderheiten des deutschen Wagniskapitalmarktes noch besser zu berücksichtigen. Nach wie vor sollen verbesserte Finanzierungsbedingungen für junge, innovative Unternehmen durch die Mobilisierung von privatem Wagniskapital erreicht werden.
Für ihre Investments in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften erhalten Business Angels danach einen Zuschuss von 20% der investierten Summe. Erfasst sind nur Investitionen zwischen 10.000 € und 250.000 €. Die Steuerbefreiung wird als notwendig erachtet, damit der Zuschuss nicht durch eine Besteuerung zum Teil wirkungslos wird.
Bezüglich der Kapitalertragssteuer ist der Abzugsschuldner – in der Regel die Bank – seit Januar 2015 verpflichtet, auch nachträglich vorgelegte Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt maximal bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung.
Vereinbaren Sie mit unserer Kanzlei einen persönlichen Termin mit unserem Steuerberater und unsere Fachberatern in München und Freiburg. Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig in allen steuerlichen Angelegenheiten sowie zu Fragen der Unternehmensberatung, der Vermögensplanung und der Wirtschaftsprüfung.
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