Verzinsung von Steuernachforderungen – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert
Grundsätzlich unterliegen Steuerforderungen gegenüber dem Finanzamt der Verzinsung. Nach § 233a rechnet das Finanzamt Zinsen vom Beginn des 15. Monats nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Verzinsung für die Einkommenssteuer aus dem vergangenen Jahr 2016 beginnt demnach ab dem 01.04.2018. Dabei ist die festgesetzte Steuer maßgeblich für die Verzinsung. Zu diesem Thema beraten Sie unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beraten gerne persönlich.
Zur Höhe der Verzinsung – die Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg berät
Derzeit beträgt der maßgebliche Zinssatz 0,5 % (§ 238 Abgabenordnung) bzw. 6 % auf ein Jahr bezogen. Angesichts der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank erscheint dieser Satz als zu hoch; ein Guthabenzins von 6 % ist nicht mehr erzielbar. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 01.07.2014 (IX R 31/13) den Zinssatz von 6 % als nicht mehr verfassungsgemäß eingestuft.
Für Steuerschulden, die ab dem 01.01.2012 zu verzinsen sind, könnte es anders aussehen. Aktuell ist vor dem Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig (Aktenzeichen III R 16/16), in dem es um die Frage geht, ob die Höhe des Zinssatzes das Rechtsstaatsprinzip bzw. die Eigentumsgarantie für Zeiträume ab dem 01.01.2012 verletzt. Auf dieses Verfahren können sich Steuerpflichtige mit Zinsforderungen ab 2012 berufen. Im Fall von übermäßig langen Verzinsungszeiträumen kann auch ein Antrag auf Billigkeitserlass unter Berufung auf den Bundesfinanzhof von 21.01.2015 (VIII B 112/13) empfohlen werden.
In unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg stehen Ihnen unser Steuerberater und unsere Fachberater gerne für weitere Informationen zu diesem Thema und zu allen Fragen des Steuerrechts und der Unternehmensberatung zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin.
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