Können die Kosten für eine Vertragsarztzulassung abgeschrieben werden? Die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert

Wird der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung als abnutzbares oder nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut bewertet? Mit dieser Frage hat sich aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Unser Steuerberater in München und Freiburg und unsere Fachberater informieren Sie gerne auch persönlich zu diesem Thema.

Unser Steuerberater in München und Freiburg informiert zur steuerlichen Situation beim Erwerb einer Vertragsarztzulassung

Im konkreten Fall bezahlte ein Arzt für den Patientenstamm und die Patientenkartei seines Vorgängers rund € 50.000. Mit dem Praxiskauf einher ging die Übertragung des Vertragsarztsitzes. Für die Aufwendungen machte der Käufer Abschreibungen geltend. Im Unterschied dazu betrachtete das Finanzamt den Praxisübernahmevertrag als Kaufvertrag über eine Vertragsarztzulassung, akzeptierte dementsprechend die vom Arzt geltend gemachten Abschreibungen für den Praxiskauf nicht als Sonderbetriebsausgabe und strich die Abschreibungen.
Der BFH teilte die Auffassung der Finanzverwaltung und lehnte die Abschreibung ebenfalls ab. Eine unbe-
fristet erteilte Vertragsarztzulassung, so der BFH, würde sich nicht in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit in ihrem Wert verändern bzw. reduzieren (Urteil vom 21.2.2017, VIII R 56/14), denn der Arzt kann die ihm erteilte Zulassung gleichbleibend in Anspruch nehmen. Auch kann die Zulassung an einen Nachfolger weiter übertragen werden. Deshalb und aus der Möglichkeit einer Aufhebung bestehender Zulassungsbeschränkungen oder aus Gründen allgemeiner Unsicherheiten ü̈ber die weitere Gesetzgebungsentwicklung im Bereich des Vertragsarztrechts sah der BFH keine Gründe für eine steuerliche Abschreibung.

Unter Bezug auf dieses Urteil dürfte die Finanzverwaltung in Fällen, in denen mit dem Praxiskauf zugleich eine Vertragsarztzulassung erworben wird, eine gewinnmindernde Abschreibung der gesamten Aufwendungen ablehnen. Vor allem in jenen Fällen, in denen die Vertragsarztzulassung der alleinige Gegenstand des Übertragungsvertrages ist, dürfte dies entsprechend gehandhabt werden.

Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.

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