Weihnachtsgeld – rechtzeitiger Verzicht spart Steuern

Welche steuerlichen Regelungen gelten in Bezug auf den freiwilligen Verzicht auf Weihnachtsgeld? Grundsätzlich gilt eine Verpflichtung zur Versteuerung: Ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der einen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, muss dieses auch dann versteuern, wenn er es aufgrund eines Verzichts gar nicht ausbezahlt bekommt (z. B. wegen schlechter Wirtschaftslage). Begründet wird diese Regelung – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 3.2.2011, VI R 66/09) sowie nach BMF vom 12.5.2014 (IV C 2 – S 2743/12/10001 BStBl 2014 I S. 860) – damit, dass dem beherrschenden Gesellschafter eine Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zufließt.

Rechtzeitige Verzichtserklärung auf Weihnachtsgeld kann Besteuerung verhindern

Um eine Besteuerung zu vermeiden, muss der Gesellschafter-Geschäftsführer rechtzeitig auf das Weihnachtsgeld verzichten; das heißt, noch vor Jahresbeginn für das Weihnachtsgeld im folgenden Jahr. Wer also die Besteuerung seines durch Verzicht nicht in Anspruch genommenen Weihnachtsgeldes 2018 vermeiden möchte, muss die Verzichtserklärung schon vor Ablauf des Jahres 2017 abgeben.
Wird die Verzichtserklärung erst im Laufe des aktuellen Jahres ausgesprochen, z. B. im November, müssen 11/12 (anteilige Steuerpflicht) des Weihnachtsgeldes versteuert werden. Ein Verzicht kurz vor Weihnachten ändert nichts mehr an der vollen Steuerpflicht.

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