Abschreibungsregelungen ab 2018 für geringwertige Wirtschaftgüter

Der Begriff geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bezeichnet im Rahmen der Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bisher 410,00 € netto nicht überschreiten durften (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Seit dem 01.01. 2018 gelten hier neue Schwellenwerte. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu den neuen Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken – neue Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen hebt den Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von bisher € 410,00 auf € 800,00 an. Außerdem gilt für nach dem 31.12.2017 angeschaffte GwG bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (Aufnahme in das Anlagegüter-Verzeichnis) der höhere Betragswert von € 250,00 (bisher € 150,00, vgl. zweites Bürokratieentlastungsgesetz).

Folgende Wahlrechte gelten ab dem 1.1.2018 für GwG:

• bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können GwG
entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Es besteht kein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens); ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.
• von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können GwG sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist vorgeschrieben.
• GwG mit Anschaffungskosten zwischen € 250,00 und maximal € 1.000,00 (netto) können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Allerdings kann dieses Wahlrecht nur einheitlich für alle GwG eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Spätere Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).
Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 1.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsge- wöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz-EStG).

Gerne beraten wir Sie persönlich zu allen steuerrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg.

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