Zur Abziehbarkeit von Ausbildungskosten – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München berät

Können die Ausbildungskosten der eigenen Kinder steuerlich geltend gemacht werden? Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informieren zu dieser Frage.

Kein Betriebsausgabenabzug trotz Verpflichtung zur Übernahme der Ausbildungskosten – die Steuerberatung der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informiert

Studienkosten als Sonderausgabenabzug
Kosten für das Erststudium können als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 6.000,00 pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz, EStG). Nur Fortbildungskosten sind vollumfänglich als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Unternehmensberater wollte einen Betriebsausgabenabzug der Studienkosten für seine Kinder dadurch erreichen, dass er diese verpflichtete, mindestens für drei Jahre in seinem eigenen Unternehmen tätig zu sein. Andernfalls hätten sie die Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Urteil FG Münster
Das Finanzgericht (FG) Münster folgte der Argumentationskette des Unternehmensberaters nicht. Ausbildungskosten der eigenen Kinder stellen nach Ansicht der Richter keine Betriebsausgaben dar. Denn die Eltern sind regelmäßig unterhaltsrechtlich für die Übernahme von Berufsausbildungskosten verpflichtet. Daher sind Studienkosten stets privat veranlasst. Der Betriebsausgabenabzug scheitert schon deshalb, weil Rückzahlungsansprüche – so wie vereinbart – zivilrechtlich nicht durchsetzbar sind (Urteil FG Münster vom 15.1.2016, 4 K 2091/13 E).

Gerne informieren wir Sie persönlich zu diesem Thema. Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg stehen Ihnen für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Steuerberatungs-Termin in München und Freiburg.

zurück zu: Allgemein