Aufbewahrungsfristen 2017 – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert

Zu den neuen Regelungen bezüglich von Aufbewahrungspflichten informieren unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg.

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. 10 Jahre aufbewahren. Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Für Aufbewahrungspflichten galt der Stichtag 31.12.2016 – Information der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg

Ab dem 31.12.2016 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sätliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2006 vernichtet werden, sofern in den Dokumenten 2006 der letzte Eintrag erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2010 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2010 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in München und Heitersheim bei Freiburg.

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