Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und München informiert
Die Finanzverwaltung kann sich nicht ohne weiteres mit einem Auskunftsersuchen in Bezug auf einen Dritten an einen Steuerpflichtigen wenden. Unser Steuerberater und unsere Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München informieren zu den Details.
in Auskunftsersuchen an Dritte durch die Finanzverwaltung bedarf vorheriger Sachverhaltsaufklärung – die Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und München berät
Bei einem als verlässlich anzusehenden Steuerpflichtigen sind einem Auskunftsersuchen gegenüber Dritten unbedingt vorherige Ermittlungen bei dem Steuerpflichtigen selbst voranzustellen. Solche Maßnahmen gegenüber Dritten sind sensibel zu beurteilen, denn sie können für den Betroffenen sowohl betrieblich als auch privat zu nachteiligen Wirkungen führen.
Deshalb ist gesetzlich bestimmt, dass andere Personen als Beteiligte nur heranzuziehen sind, wenn eine Sachverhaltsaufklärung beim Beteiligten selbst scheiterte. Der Untersuchungsgrundsatz muss von der Behörde sachgerecht gewahrt werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im engeren Sinne verhältnismäßig zu sein hat. Die Finanzverwaltung muss im Rahmen vorweggenommener Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen zwingend zu dem Schluss kommen, dass die Mitwirkung des Betroffenen erfolglos bleiben wird.
Davon konnte im Streitfall das Finanzamt nicht ausgehen, weil sich kein hinreichender Anlass ergab und keine atypische Fallgestaltung zu erkennen war. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig.
Wir beraten Sie gerne persönlich in unseren Kanzleien in Heitersheim bei Freiburg und in München in allen Fragen des Steuerrechts. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater oder unseren Fachberatern.
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