Besteuerung von E-Bikes für Mitarbeiter – Die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert

Je größer die Stadt, desto dichter der Verkehr. Besonders in Ballungsgebieten erfreuen sich Fahrräder bei Mitarbeitern immer größerer Beliebtheit: teure E-Bikes können ebenso motivierend sein wie ein Mittelklassewagen als Dienstwagen. Die Freude steigt meist, wenn der steuerliche Aspekt mit in die Betrachtung einbezogen wird. Zwar unterscheidet sich die Privatnutzung von E-Bikes steuerlich im Grunde nicht von der Besteuerung eines Pkw, die steuerpflichtigen Beträge sind allerdings schon wegen der niedrigeren Anschaffungskosten erheblich geringer. Wenn Sie als Unternehmer die Anschaffung von E-Bikes erwägen, beraten unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg gerne zu den steuerlichen Einzelheiten.

E-Bike-Besteuerung mit und ohne Kennzeichenpflicht – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen informiert

E-Bikes ohne Kennzeichenpflicht
E-Bikes ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht werden wie konventionelle Fahrräder behandelt. Steuerlich betrachtet kommt es also nicht auf die Tatsache an, ob das Fahrrad einen Elektromotor hat oder nicht. Der Lohnsteuer unterworfen werden muss monatlich 1 % des auf 100,00 € abgerundeten Listenpreises des Fahrrades bzw. E-Bikes (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, S 2334 BStBl 2012 I S. 1224). Die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss weder beim konventionellen Fahrrad noch beim E-Bike ohne Kennzeichen extra versteuert werden.

E-Bikes mit Kennzeichenpflicht

Elektrofahrräder, die allein durch den Antrieb schneller als 25 Stundenkilometer fahren, müssen versichert werden und auch ein Kennzeichen haben. Solche Elektroräder (S-Pedelec) sind steuerlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen. Analog gelten die für Betriebs-Pkws entsprechenden Regelungen. Das heißt, es müssen in diesem Fall sowohl monatlich 1 % des auf 100,00 € abgerundeten Listenpreises des E-Bikes als auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert werden.

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