Zur Versteuerung nach der 1 %-Regelung bei betrieblichen Fahrten mit dem PKW – Ihre Kanzlei Zirlewagen, Steuerberater in München und Freiburg, informiert

Für betriebliche Fahrten mit dem eigenen PKW sieht das Steuerrecht die folgenden Besonderheiten vor. Die Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg erklärt, worauf zu achten ist, um die ungünstige Versteuerung nach der 1 %-Regelung zu vermeiden.

Ein Fahrtenbuch lohnt sich – Zirlewagen Steuerberatung in München und Freiburg erklärt warum

Mit dem folgenden Fallbeispiel kann die Sachlage verdeutlicht werden. Ein Mitarbeiter notierte sich die betrieblichen Fahrten mit seinem PKW jeweils und setzte die Fahrzeugkosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Betriebsausgaben an. Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung. Das Finanzamt ordnete deshalb das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zu. Da der Mitarbeiter kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil nach der sogenannten 1 %-Methode. Dieser Wert lag aber höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des PKW. Obwohl das Finanzamt den Wert des privaten Nutzungsanteils auf die Kosten beschränkte, konnte der Mitarbeiter im Ergebnis keine Kfz-Kosten geltend machen, ungeachtet seiner vielen betrieblich gefahrenen Kilometer. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch hätte diese nachteilige Versteuerung nach der 1 %-Regelung verhindert.

Bei Fragen zum Steuerrecht wenden Sie sich gerne an unsere Steuerkanzlei Zirlewagen in München und Freiburg. Wenden Sie sich an unser fachlich versiertes Team und vereinbaren Sie einen Termin!

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