Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert
Wem aus beruflichen Gründen Kosten für eine doppelte Haushaltsführung entstehen, kann diese als Werbungskosten oder ggf. als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Unser Steuerberater in München und Freiburg und unsere Fachberater in unseren Kanzleien informieren Sie gerne persönlich zu diesem Thema.
Wann sind die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar? Unser Steuerberater in München und Freiburg informiert
Bei einer beruflich bedingen doppelten Haushaltsführung erkennt das Finanzamt Aufwendungen bis zu maximal € 1.000,00 pro Monat für die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindliche Unterkunft an (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Bislang war streitig, ob der gesetzliche Höchstbetrag die gesamten Aufwendungen für die Zweitwohnung umfasst oder nur die Miete zuzüglich der Nebenkosten.
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu dieser Frage entschieden, dass die Aufwendungen für die Einrichtung der Zweitwohnung nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen sind (vom 14.03.2017, 13 K 1216/16 E).
Konkret bedeutet das, dass die Einrichtungskosten gesondert zu den Mietkosten geltend gemacht werden können. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger die Ausgaben für Möbel und Einrichtung zu den Mietkosten hinzu geltend gemacht, während das Finanzamt sämtliche Aufwendungen nur bis zu € 1.000,00 berücksichtigte.
Das FG begründete sein Urteil gegen die Auffassung der Finanzbehörde (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002) unter anderem damit, dass sich allein aus dem Gesetzestext keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtung und Hausrat als Mehraufwendungen treffen lässt. Vielmehr war es Ziel des Gesetzgebers, nur die Unterkunftskosten zu begrenzen, wohingegen Einrichtungskosten stets zu den sonstigen notwendigen Aufwendungen zählen, die gerade nicht den Kosten für die Unterkunft am Ort der Beschäftigung zugerechnet werden. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen.
Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.
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