Einkommenssteuerabzug bei Handerwerkerleistungen und Reparaturen

Kosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gehören zu den Aufwendungen, die unter den Einkommenssteuerabzug nach § 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) fallen. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu diesen und weiteren Möglichkeiten des Einkommenssteuerabzugs.

Zur Einkommenssteuer bei Handwerkerleistungen, Reparaturen und Glasfaseranschlüssen

Für Handwerkerleistungen können Aufwendungen im eigenen Haushalt bei der Einkommenssteuer in Höhe von 20 %, maximal bis zu 1.200 € im Kalenderjahr abgezogen werden (§35a EStG). Diese Regel gilt allerdings nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hierzu hat die Finanzverwaltung eine umfassende, beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleistungen veröffentlicht.
Genannt werden dabei auch Reparaturaufwendungen für alle Elektrohaushaltsgeräte, wenn die Geräte auch in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Auch hier gilt, dass die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgen muss (Vor-Ort-Reparatur). Bei Einsendung des Elektrogerätes liegt keine haushaltsnahe Dienstleistung vor.
Die Kosten für die Verlegung eines Glasfaseranschlusses werden ebenfalls steuerlich nach § 35a Abs. 3 EStG gefördert. Handelt es sich um vermietete Grundstücke, werden Anschlusskosten für die Glasfasertechnologie entweder als Herstellungskosten des Gebäudes (erstmalige Verlegung) oder als Werbungskosten (Ersatz vorhandener Anschlüsse) betrachtet.

Wir beraten Sie gerne persönlich zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg.

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