Elster-Onlineportal: Einspruch ist zulässig, Klageerhebung nicht

Gegen einen Steuerverwaltungsakt über das Elster-Onlineportal kann elektronisch Einspruch eingelegt werden, der Weg einer Klageerhebung ist dagegen unzulässig. So hat das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 26.4.2017, K 2792/14 E). Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu den formalen Bestimmungen in Bezug auf das Elster-Onlineportal.

Konkreter Fall und Fazit zum Elster-Onlineportal

Mit der Begründung, das Finanzamt hätte ihn nicht auf die Pflicht einer qualifizierten elektronischen Unterschrift hingewiesen, beantragte ein Steuerpflichtiger über das Elster-Portal Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Klagen an ein Finanzgericht müssen jedoch in Schriftform dargelegt werden.
Das heißt, dass grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift des Klägers notwendig ist. Das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, das nicht gleichzusetzen mit einer – die eigene Unterschrift ersetzenden – qualifizierten Signatur. Aus diesem Grund war die Klage unzulässig.

Für Klagen an ein Finanzgericht reichen einfache E-Mails nicht aus. Unter „erforderlicher Schriftform“ ist gemeint, dass der Kläger mit einem herkömmlichen Brief, einem Telefax oder einer E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur Klage erheben muss.

Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.

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