Zur Erbschaftssteuerreform – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 (Aktenzeichen 1 BvL 21/12) Teile des geltenden Erbschaftsteuerrechts, namentlich die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens, als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Gleichzeitig forderte das Gericht den Gesetzgeber bis zum 1.7.2016 auf, eine entsprechende Gesetzesänderung zu veranlassen. Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beraten Sie gerne individuell zu den neuen Regelungen der Erbschaftssteuerreform.
Neuerungen der Erbschaftssteuerreform – die Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg berät
Buchstäblich in letzter Minute hat der Bundesrat am 14.10.2016 dem Änderungsgesetz zugestimmt. Die neuen Gesetzesregelungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.
– Für Familienunternehmen wurde ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Dieser ist abhängig von der Höhe der gesellschaftsvertraglichen und tatsächlich praktizierten Abfindungsbeschränkungen. Der Abschlag beträgt maximal 30 %.
– Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind begrenzt auf Betriebsvermögen bis zu € 26 Mio. Für darüber hinaus gehende Unternehmensvermögen wird bis zu einer Grenze von € 90 Mio. ein Verschonungsabschlag auf Antrag gewährt, soweit das Verwaltungsvermögen 20 % am Betriebsvermögen nicht überschreitet. Der Verschonungsabschlag verringert sich um je 1 Prozentpunkt pro volle € 750.000,00. Beträgt also der Wert des begünstigten Vermögens € 80 Mio., verbleiben für die Regelverschonung von den regulären 85 % nur 13 %.
– Der für das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wurde
gesetzlich auf 13,75 festgesetzt. Der neue Faktor gilt für Unternehmensbewertungen nach dem 31.12.2015.
– Vollständig neu geregelt wurden die Stundungsregelungen für die Erbschaftsteuer (§ 28 Erbschaftsteuergesetz). Danach entfällt eine Steuerstundung in Schenkungsfällen. Für Erbfälle ist eine Steuerstundung von bis zu sieben Jahre möglich. Die Stundung wird auf Antrag unabhängig davon gewährt, ob diese zum Erhalt des Betriebes notwendig ist. Die Stundung ist allerdings nur noch im ersten Jahr zinslos.
Unser Steuerberater und unsere Fachberater in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg stehen Ihnen gerne für weitere Informationen und persönliche Termine zur Verfügung.
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