EU-Quellensteuer Österreich – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert
Als einziger Staat in der Europäischen Union erhebt Österreich eine sogenannte EU-Quellensteuer. Die Quellensteuer wird alternativ zur Meldung der Zinserträge nach Maßgabe der EU-Zinsrichtlinie erhoben. Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beraten Sie gerne persönlich zu den steuerlichen Einzelheiten.
EU-Quellensteuerpflicht bei Depotübertragungen – Information der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg
Depotübertrag
Vor Beginn des automatischen Informationsaustausches werden österreichische Wertpapierdepots vielfach aufgelöst und die Wertpapiere auf ausländische Depots übertragen.
Wird bei einer solchen Transaktion ein als EU-quellensteuerpflichtig gekennzeichnetes Wertpapier von einem österreichischen Depot auf ein ausländisches (deutsches) Depot übertragen, ist die österreichische Bank nach § 7 Abs 2 Nr. 5 EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG, BGBl I 2004/33) verpflichtet, eine Zinsabgrenzung durchzuführen. Begründung: Durch Transfer des Depots entfällt der inländische Abzugsverpflichtete. Die EU-Quellensteuerpflicht wird beendet. Auf die abgegrenzten Zinsen hat der Anleger sodann die EU-Quellensteuer von derzeit 35 % zu zahlen.
Fiktiver Zinszufluss
Auf den tatsächlichen Zufluss der abgegrenzten Zinserträge kommt es nicht an. Das EU-Quellensteuergesetz sieht diesbezüglich eine Zuflussfiktion der abgegrenzten Zinsen vor. Das EU-Quellensteuergesetz wurde zum 31.12.2016 ersatzlos gestrichen. Österreich wechselte zu diesem Stichtag in den automatischen Informationsaustausch. Depots mit EU-quellensteuerpflichtigen Zinspapieren sollten daher nach Möglichkeit erst ab dem 1.1.2017 auf ausländische Depots übertragen werden.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unser Steuerberater und unsere Fachberater in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit unserer Kanzlei.
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