Ferienjobs für Schüler – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert

In den Monaten Juli bis September gehen viele Schüler einem Ferienjob nach. Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informieren zu den relevanten Aspekten bei der Beschäftigung von Schülern.

Sozialversicherung und weitere Regelungen bei Ferienjobs – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informiert

Sozialversicherung
Ferientätigkeiten von Schülern lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter 5 Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen. Es sind zur Berechnung der Fristen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn erfolgten Schülerjobs in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Unschädlich sind Minijobs (450-Euro-Jobs). Sie werden auf die Zeitdauer nicht angerechnet.

Mindestlohn, Lohnsteuer
Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.

Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche dürfen erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, Kinder über 13 Jahre nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Schulentlassene
Die Eigenschaft als Schüler endet grundsätzlich mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses. Hat der Ferienjobber dieses noch nicht in der Tasche, gilt er grundsätzlich als nicht berufsmäßig beschäftigt. Andere Regelungen gelten hingegen für Schulentlassene. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur und Studium, ist stets eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen. Eine berufsmäßige Beschäftigung schließt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Es finden die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.

Fazit
Ferienjobber sollten vor ihrer Einstellung immer nach dem Schülerstatus und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Familienversicherung beim Schülerjob bestehen bleibt und es nicht unerwartet zur Sozialversicherungspflicht und weiteren Kosten für den Arbeitgeber kommt.

Kontaktieren Sie uns für einen persönlichen Termin mit unserem Steuerberater oder unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Freiburg.

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