Gewerbesteuerpflicht für Dialysezentren? Die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Krankenhäuser gemäß § 3 Nr. 20 Buchstabe b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Gilt nun aber ein ambulantes Dialysezentrum als Krankenhaus oder als gewerbesteuerfreie Einrichtung im Sinne des GewStG? Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu den Regelungen bezüglich der Gewerbesteuerpflicht für Dialysezentren.
Voraussetzungen für den Wegfall der Gewerbesteuerpflicht für Dialysezentren – unser Steuerberater in München und Freiburg informiert
Mit seinem Urteil vom 25.1.2017 (I R 74/14) stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass ein Dialysezentrum gewerbesteuerrechtlich nicht als Krankenhaus und auch nicht als Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen anzusehen ist.
Im konkreten Fall betrieb eine GmbH zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und Krankenpfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Der BFH orientiert sich zur Definition des Begriffs „Krankenhaus“ an der Definition des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Sozialgesetzbuches V. Beide Gesetzestexte nennen in ihrer Definition die fehlende Möglichkeit – auch im Rahmen der teilstationären Aufnahme – der Vollverpflegung der ambulanten Einrichtungen.
Ebenso wenig können Dialysezentren nach Auffassung des BFH als Einrichtungen zur Aufnahme pflegebedürftiger Personen betrachtet werden. Obwohl zu den Dialysepatienten auch pflegebedürftige Personen gehören können, erfolgt in einem Dialysezentrum die Aufnahme in die Einrichtung gerade nicht zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen. So können ambulante Dialysezentren schließlich auch nicht als Pflegedienste eingestuft werden. Denn die ambulante Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen in ihrer Wohnung mit entsprechender hauswirtschaftlicher Versorgung ist gerade nicht die Aufgabe eines Dialysezentrums.
Von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen sind seit 2015 neben Krankenhäusern auch Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation. Da diese Vorschrift im konkreten Streitfall noch nicht anzuwenden war, hatte der BFH nicht zu entscheiden, ob ambulante Dialysezentren als solche gelten.
Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.
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