Wie werden Kryptowährungen für Privatanleger besteuert?

Im Unterschied zu Wertpapiergeschäften, zum Beispiel Aktien- oder Optionsgeschäfte, werden Kryptowährungen nicht gemäß der Kapitalertragssteuer (25% plus 1,375 % Solidaritätssteuer plus Kirchensteuer) versteuert. Im deutschen Ertragssteuerrecht gelten Bitcoin, Ether und andere Coins nämlich nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als immaterielles Wirtschaftsgut und unterliegen damit einer anderen Besteuerung als zentral vom Staat ausgegebene Währungen. Bei Privatanlegern hängt die Besteuerung von Kryptowährungen vor allem von ihrer Veräußerung ab. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), für die mehrere Faktoren eine Rolle spielen.

Berechnung der Besteuerung von Kryptowährungen

Als privates Veräußerungsgeschäft gilt jede einzelne Transaktion, bei der ein Anleger eine Kryptowährung gegen etwas eintauscht, zum Beispiel das Traden gegen andere Kryptowährungen oder der Kauf von Waren oder Dienstleistungen. Damit fällt neben dem Verkauf einer Kryptowährung jede einzelne Transaktion einer Kryptowährung unter eine mögliche Steuerpflicht, in der – auch kleine – Gewinne realisiert werden.
Soll nun die Gewinn-Besteuerung ermittelt werden, sind erstens der Zeitpunkt der Anschaffung und zweitens der Kurs, zu dem die Kryptowährung erworben wurde, maßgeblich. Gerne beraten wir Sie detailliert und individuell zu diesem Thema sowie zu allen Fragen des Steuerrechts, der Unternehmensberatung, der Wirtschaftsprüfung und der Vermögensplanung.

Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg. Unser Steuerberater und unsere Fachberatern stehen Ihnen kompetent und zuverlässig zur Verfügung.

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