Gewinnermittlungen und Steuer- erklärungen für Photovoltaikanlagen

Sie haben sich eine Photovoltaikanlage gekauft oder planen dies zu tun? Wir erstellen Ihnen dafür eine Gewinnermittlung und wenn nötig, die Umsatzsteuer- sowie die Gewerbesteuererklärung. Was Sie wissen müssen:

Der Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 5 kW erwirtschaftet nicht genug Gewinn, um unter das Gewerberecht zu fallen. Somit ist eine Anmeldung bei der Gemeinde nicht notwendig.

Grundsätzlich müssen jedoch Photovoltaikanlagenbetreiber abhängig von der Größe der Anlage sowie der Art des Gewerbes Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer entrichten. Eine Ausnahme bilden lediglich die privat, für den Eigenverbrauch genutzten Anlagen.

Ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage einkommensteuerpflichtig?

Insoweit Sie als Betreiber einen Teil des hergestellten Stroms in das öffentliche Stromnetz einspeisen und dafür die im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgeschriebene garantierte Einspeisevergütung erhalten, sind die Einnahmen einkommensteuerpflichtig. Die Aufwendungen für die Anschaffung sind aktuell steuerlich über zwanzig Jahre abzuschreiben. Des Weiteren können noch die laufenden Kosten für Wartung, Reparatur und Abrechnungsgebühren als Betriebsausgaben angesetzt werden. Die Umsatzsteuer für die Anschaffung mindert Ihren Gewinn im Jahr der Anschaffung. Die daraufhin geltend gemachte Vorsteuer erhöht wiederum Ihren Gewinn. Bei Anschaffungen zum Jahreswechsel, kann dies dazu führen, dass im Jahr der Anschaffung die Betriebsausgaben zu einem Verlust führen und durch die erhaltene Vorsteuer im neuen Jahr ein Gewinn entsteht.

Ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig?

Mit Einspeisung von mehr als 50 Prozent des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz und der damit verbundene Verkauf an die jeweiligen Netzbetreiber, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor. Die Einnahmen müssen daher der Umsatzsteuer unterworfen werden. Beträgt der Jahresumsatz (zuzüglich der darauf anfallenden Steuer) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro und wird für das laufende Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen, kann sich der Betreiber im Rahmen der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Für die meisten Unternehmer ist es aber sinnvoll auf die Kleinunternehmerregel zu verzichten. Der Vorsteuerabzug für den Kauf der Photovoltaikanlage ist dann gewährleistet. Im Gegenzug werden alle Einnahmen der Umsatzsteuer unterworfen. Im Regelfall ist dies aber günstiger.

Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn der Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die Photovoltaikanlage mit dem Vertragspartner des Netzbetreibers identisch ist.

Ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage gewerbesteuerpflichtig?

Gewerbesteuer fällt nur an, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich mehr als 24.500 Euro beträgt. Bei privaten Anlagen ist dies aber in der Regel selten der Fall.

Sollten Sie noch in der Planungsphase der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sein, können Sie im aktuellen Jahr einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gewinnmindernd berücksichtigen. Beachten Sie, dass Sie hierzu ein schriftliches Angebot vorliegen muss. Mit der Geltendmachung in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Nettoanschaffungskosten verringern Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen und erreichen somit eine niedrigere Steuerlast im aktuellen Veranlagungszeitraum. Zusätzlich haben Sie in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung die Möglichkeit einer einmaligen Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent. Die Sonderabschreibung kann auch verteilt im Zeitraum geltend gemacht werden.

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