Mindestlohn im Gesundheitswesen – Information des Steuerberaters der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg

Mindestlohn
Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Dieser ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden hat (Urteil vom 29.6.2016, 5 AZR 716/15). Danach ist der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen, während derer sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss. Geklagt hat ein Rettungsassistent, dessen Arbeitgeber seinen Angaben nach Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet. Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informieren zu den Regelungen des Bundesfinanzministeriums.

Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten – unser Steuerberater in München und Freiburg berät

Kein Anspruch auf weitere Vergütung
Das BAG betonte jedoch auch, dass ein Anspruch auf eine andere Vergütung als die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht besteht. Arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelungen werden nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam.

Höherer Mindestlohn
Zum 1.1.2017 steigt der allgemeine Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde auf € 8,84. Der neue Mindestlohn gilt auch im Gesundheitswesen.

Die Kanzlei Zirlewagen berät zuverlässig in allen steuerlichen Angelegenheiten sowie zu Fragen der Unternehmensberatung, der Vermögensplanung und der Wirtschaftsprüfung. Wenden Sie sich für einen persönlichen Termin an unseren Steuerberater und an unsere Fachberater in München und Freiburg.

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