Urlaubsgeld für Minijober? Die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert
Was müssen Minijobber und Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, in Bezug auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und steuerfreie Einnahmen beachten? Dürfen mehrere Minijobs parallel ausgeführt werden? Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beraten zu den Regelungen für Minijobber.
Was Minijobber wissen sollten – unser Steuerberater in München und Freiburg informiert
Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubsgeld müssen zum Verdienst des Minijobbers hinzu addiert werden. Übersteigt dann unter Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Zahlungen das jährliche Gesamtentgelt den Betrag von € 5.400,00 (12x € 450,00) ergibt, wird die Beschäftigung nicht mehr als Minijob betrachtet. Arbeitgeber sollten dies beachten, wenn sie das Urlaubsgeld in den Sommermonaten an Minijobber zukommen lassen.
Steuerfreie Einnahmen, die Minijobber zum regelmäßigen Verdienst noch dazu erhalten, bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Minijobber können also Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge oder aber auch Einnahmen aus der Tätigkeit als Übungsleiter in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten, ohne dass Minijob an sich dadurch berührt wird.
Beschäftigte können auch mehrere Minijobs parallel ausüben. Allerdings darf ihr Verdienst aus diesen Beschäftigungen dann aber den Betrag von € 450,00 im Monat inklusive aller Sonderzahlungen nicht übersteigen.
Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.
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