Negativzinsen bei Gewerbesteuer – Die Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München informiert

Ab 2016 treten verschiedene neue Regelungen für die Steuerzahler in Kraft. Die Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München informiert über den aktuellen Stand aller Neuregelungen. Unser Steuerberater berät Sie auch gerne persönlich zum Thema Negativzinsen bei Gewerbesteuer.

Keine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen informiert zur Gewerbesteuer

Gewerbeertrag
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem nach den einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinn, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen bzw. Kürzungen.

Entgelte für Schulden

Dem Gewinn ist u. a. ein Viertel der Aufwendungen für Schuldzinsen hinzuzurechnen. Darunter fällt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden Skonto im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen vor Fälligkeit (§ 8 Satz 2 Nr. 1 a Gewerbesteuergesetz – GewStG). Fraglich war bisher, wie Negativzinsen im Rahmen dieser Hinzurechnungsvorschrift zu behandeln sind.

Gleichlautende Erlasse

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jetzt in gleichlautenden Erlassen (vom 17.11.2015) bestimmt, dass die von einem gewerblichen Unternehmen zu zahlenden negativen Einlagezinsen nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten gezahlt werden. Letztere sind vielmehr Entgelt für die Verwahrung von Eigenkapital. Daher entfällt für Negativzinsen eine Hinzurechnung beim Gewerbeertrag.

Zu diesem Thema und zu allen Fragen des Steuerrechts beraten wir Sie gerne ausführlich und persönlich. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater oder mit unserem Fachberater-Team der Kanzlei Zirlewagen Steuerberater in Heitersheim bei Freiburg und in München!

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