Steuerberatung zu Pensionsrückstellungen – die Kanzlei Zirlewagen informiert

Kapitalgesellschaften bilden für die Pensionsverpflichtungen an Mitarbeiter und Gesellschafter im Regelfall Pensionsrückstellungen, die bei den meisten GmbHs den größten Passivposten darstellen. Die Angemessenheit der Pensionsrückstellungen ist bei Betriebsprüfungen häufig umstritten. Dies gilt vordergründig dann, wenn die Pensionsrückstellung für den vielfach alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer gebildet wird und es zu einer Überversorgung kommt. Der Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München beraten zu diesem Thema.

Zur Überversorgung bei Pensionsrückstellungen – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen informiert

Von einer Überversorgung geht die Finanzverwaltung bei einer „Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen“ aus. Dies ist dann der Fall, wenn die insgesamt zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher sind als 75 % der Bezüge des Versorgungsberechtigten (BMF-Schreiben vom 3.11.2004, IV B 2 – S 2176 – 13/04). Problematisch wird diese Grenze dann, wenn es zu größeren Gehaltskürzungen kommt.

75%-Grenze
Die 75%-Grenze errechnet sich aus sämtlichen am Bilanzstichtag vertraglich zugesagten Altersversorgungsansprüchen. Die Finanzverwaltung nennt in ihrem Schreiben folgende Beispiele: Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds einschließlich der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BMF-Schreiben vom 3.11.2004 a.a.O. Tz. 12). Abzustellen ist jeweils auf das rechnerische Pensionsalter des Steuerpflichtigen.

Der Fall
In einem aktuellen Fall, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entscheiden hatte (Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K), wurde das Gehalt der Geschäftsführerin von rund € 16.000,00 auf € 2.865,00 gekürzt und das Gehalt des Gesellschafters von rund € 12.000,00 auf € 2.000,00. Das Finanzamt vertrat hier die Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen aufgrund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen sind. Das Finanzgericht gab jedoch den Steuerpflichtigen recht. Im Streitfall wurde die 75%-Grenze nicht überschritten. Damit lag (zunächst) keine Überversorgung vor.

Revision
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird.

Regelmäßige steuerliche Prüfung
Auflösungen von Rückstellungen sind im Regelfall mit Mehrsteuern verbunden. Daher sollten bestehende Verträge über Pensionsverpflichtungen regelmäßig auf einen steuerlich notwendigen Änderungsbedarf überprüft werden. So sind seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2001 eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen in der Pensionszusage erforderlich (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen beraten unser Steuerberater und die Fachberater in unseren Kanzleien in Heitersheim bei Freiburg und München gerne auch persönlich. Vereinbaren Sie einen Termin!

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