Präventionskurse als steuerfreie Arbeitgeberleistung- Information des Steuerberaters der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg
Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogenannte Präventionskurse, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten anbietet, steuerfrei. Der Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informieren zu den Bedingungen, die dem Finanzamt gegenüber erfüllt werden müssen.
Steuerbefreiung für Päventionskurse – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen berät
Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn sogenannte Präventionskurse bezahlen. Diese Präventionskurse müssen der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Der Höchstbetrag an Leistungen beträgt pro Arbeitnehmer € 500,00 im Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG).
Besondere Anbieterzertifizierung
Das Finanzamt kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine über die Gesetzesvorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters von Präventionskursen nicht verlangen. Das hat das Finanzgericht Bremen in einem aktuellen Urteil festgestellt (Urteil vom 11.2.2016, 1 K 80/15). Im Streitfall hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Gebühren unter anderem für Kurse für Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik, Kurse für strukturelle Körpertherapie und Massagen übernommen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als lohnsteuerpflichtig. Begründung: Die Anbieter dieser Kurse verfügten über keine im „Leitfaden Prävention“ aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere nicht über eine besondere Zertifizierung.
Keine weiteren Einschränkungen
Die vom Arbeitgeber angebotenen Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Weitere darüber hinausgehende Anforderungen kann das Finanzamt nicht verlangen. Nicht unter die steuerfreie Gesundheitsförderung fielen jedoch nach Ansicht des Gerichts die vom Arbeitgeber angebotenen Massageleistungen. Für den Senat war es insoweit nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Massageleistungen „der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes“ dienen. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass ein Anbieter von Präventionsleistungen mindestens für den „Bereich Therapie“ bzw. für den „Bereich Sport“ qualifiziert sein muss.
Vereinbaren Sie einen pesönlichen Termin bei der Kanzlei Zirlewagen in München und in Heitersheim bei Freiburg. Unser Steuerberater und unsere Fachberater stehen Ihnen in allen steuerlichen Angelegenheiten sowie zu Fragen der Unternehmensberatung, der Vermögensplanung und der Wirtschaftsprüfung zur Verfügung.
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