Strafzahlungen und Schadenersatz des Arbeitgebers – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert
Für einen Schaden, den ein Arbeitnehmer anrichtet, zahlt in der Regel der Arbeitgeber. Dazu gehören auch Verwarngelder, die der Arbeitnehmer wegen Falschparkens zahlen muss. Falls der Arbeitnehmer einen Ersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, leistet dessen Versicherung. Solche Zahlungen setzen die Finanzämter grundsätzlich als Arbeitslohn an. Es kommt aber auf den Einzelfall an, ob und in welchem Umfang Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtige Lohnleistungen darstellen. Unser Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg beraten Sie gerne persönlich zu diesem Thema.
Fallbeispiele zum Vorgehen des Finanzamtes bei Schadenersatz – unser Steuerberater in München und Freiburg berät
Fall 1: Für die Motor-Reparatur eines durch einen Arbeitnehmer falsch betanktes betrieblich genutztes Kraftfahrzeug zahlte der Arbeitgeber, ohne Regressforderungen an den Arbeitnehmer zu stellen. Den Verzicht auf realisierbare Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitnehmer wertete das Finanzamt als geldwerten Vorteil und setzte hierfür Lohnsteuer an. Das Finanzgericht in Köln gab dem Finanzamt in diesem Fall recht (29.10.2015, 15 K 1581/11). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Aktenzeichen Bundesfinanzhof VI R 34/16).
Fall 2: Von der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers erhielt ein Arbeitnehmer Vergleichszahlungen. Das Finanzamt unterwarf die Entschädigung der Lohnsteuer. Das Finanzgericht entschied in diesem Fall, dass die Annahme, hier handele es sich um Arbeitslohn, der Voraussetzung unterliegt, dass die Zahlung „für“ die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolge. Bei Schadenersatzzahlungen von Versicherungen ist das aber nicht der Fall. Damit gelten Versicherungsleistungen nicht als Arbeitslohn.
In unseren Kanzleien stehen Ihnen unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg gerne für weitere Informationen zu diesem Thema und zu allen Fragen des Steuerrechts und der Unternehmensberatung zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin bei unserem Steuerberater und seinem Team in München und Freiburg.
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