Scheinselbständigkeit von Mitarbeitern

Sind Personen, die mehreren Beschäftigungen bei unter- schiedlichen Auftraggebern nachgehen, selbstständig? Diese Auffassung hält sich hartnäckig, trifft aber nur in wenigen Fällen zu. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu diesem Thema.

Mehrere Arbeitgeber – Abgrenzungskriterien und Unternehmerrisiko

Ein konkretes Beispiel veranschaulicht das Problem: Arbeitet ein Kellner für drei Gastwirte, ist er angestellt, nicht selbstständig. Das gilt auch für ein Zimmermädchen, das in zwei Hotelbetrieben jeweils halbtags arbeitet. Ein Pianist, der jeden Abend mehrere Stunden in der Hotellobby spielt, kann hingegen ein selbstständiger Musiker sein.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung sind folgende Kriterien: Erfolgt die Leistung weisungsgebunden und ist die Person in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden, d.h. hat der Beschäftigte feste Arbeitszeiten und nimmt er Arbeit von anderen entgegen und arbeitet diesen zu? Das würde beispielsweise auf den Kellner zutreffen, der serviert, was von der Küche vorbereitet wurde.
Ein weiteres Abgrenzungsmerkmal ist das Unternehmerrisiko. Grundsätzlich liegt ein Angestelltenverhältnis vor, wenn die beschäftigte Person kein Unternehmerrisiko trägt. Nicht als Unternehmerrisiko gilt das Risiko, den Job zu verlieren. Der Kellner oder das Zimmermädchen trägt kein Unternehmerrisiko. Anders beim Klavierspieler: Hier liegt im Regelfall ein Unternehmerrisiko vor, auch wenn er als Musiker bei mehreren Hotels tätig ist. Anders verhält es sich, sobald der Musiker einen oder mehrere feste Arbeitsverträge hat. Ein freischaffender Musiker kann im Regelfall auch nicht mit der Erfordernis der Einbindung in die Organisationsstruktur des Hotelbetriebes argumentieren.
Ist die Lage nicht eindeutig, kann der Gastronom eine Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Erfolgt die Antragstellung vor Beginn der Beschäftigung, ruhen die Sozialabgaben bis zum Ergehen des Bescheides. Ein Sozialversicherungsprüfer ist an das Ergebnis aus dem Statusklärungsverfahren gebunden (§ 7a Abs. 1 viertes Sozialgesetz- buch – SGB IV).

Gerne beraten wir Sie persönlich zu diesem Thema sowie zu allen steuerrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg.

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