Steuerersparnis durch gemeinnütziges Engagement – Information der Kanzlei Zirlewagen Steuerberatung in Heitersheim-Freiburg und München
Mit der steigenden Zahl der einreisenden Flüchtlinge wächst auch das Bedürfnis vieler Deutscher, sich zu engagieren. Dass Spenden per Spendenquittung als Sonderausgabe mit der Steuererklärung eingereicht werden können, ist bekannt. Wie verhält es sich aber mit der Spende von gebrauchten Gegenständen oder von geschenkter Zeit? Informieren Sie sich bei unserem Steuerberater und dem Fachberater-Team der Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München zu diesem aktuellen Thema.
Mit gespendeter Zeit Steuern sparen: Die Steuerkanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und München berät
Tatsächlich ist ehrenamtliche Arbeit als geschenkte Arbeitszeit von der Steuer absetzbar. Ob es sich dabei um Hausaufgabenhilfe, Vereinsarbeit, kirchliches Engagement oder Behördengänge für Flüchtlinge oder Bedürftige handelt, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist aber, dass die Zeit- oder Sachspende an eine gemeinnützige Organisation geht, die dem Spender für seinen Einsatz eine Spendenquittung ausstellt. Diese Quittung muss im Original der Steuererklärung beigefügt und der Spendenbetrag als Sonderausgabe eingetragen werden.
Bei Geldspenden unterhalb des Betrages von 200 Euro genügt auch ein vereinfachter Nachweis wie etwa der von der Bank abgestempelte Einzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug. Wer mehr spendet, kann alle Spenden absetzen, die bis zu 20 % der gesamten Jahreseinkünfte betragen. Beträge, die darüber hinausgehen, dürfen erst im Folgejahr in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Bei Sachspenden, wie zum Beispiel Möbel oder Schulranzen, muss zunächst der Wert ermittelt werden. Dazu genügt bei neuen Gegenständen die Rechnung. Bei gebrauchten Gegenständen muss, je nach Alter, Zustand und ursprünglichem Preis, der Markwert angemessen geschätzt werden.
Um gespendete Zeit von der Steuer abzusetzen, muss im Vorfeld schriftlich eine angemessene Vergütung vereinbart werden. Nach Beendigung des ehrenamtlichen Engagements verzichtet der Spender bedingungslos auf das Geld und erhält dann eine Spendenquittung, die als Sonderausgabe eingetragen werden kann.
Gerne beraten wir Sie ausführlich und persönlich zu diesem Thema und zu allen Fragen des Steuerrechts. Wenden Sie sich an unseren Steuerberater und an das Fachberater-Team der Kanzlei Zirlewagen Steuerberater in Heitersheim bei Freiburg und in München!
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