Vorsicht Steuerfalle – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert zur Vermietung an GmbH-Gesellschafter

Die Vermietung an einen GmbH-Gesellschafter – oder wie im folgenden Fall an den Gesellschafter-Geschäftsführer – durch die GmbH können als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft und damit zu einer teuren Angelegenheit werden. Dies ist immer wieder dann zu beobachten, wenn dieses Konstrukt für die GmbH nicht kostendeckend ist. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu diesem Thema.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Vermietung an GmbH-Gesellschafter durch die GmbH – unser Steuerberater in München und Freiburg informiert

Im konkreten Fall hatte eine GmbH ein Einfamilienhaus an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer zur ortsüblichen Miete von € 900,00 im Monat vermietet. Problematisch war, dass sich die Kosten der GmbH pro Jahr auf über € 26.000,00 beliefen: Damit war die Vermietung auf Dauer ein Verlustgeschäft für die GmbH. Das Finanzamt beanstandete, dass die GmbH statt der Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags nur die ortsübliche Miete verlangt habe und errechnete mehr als € 20.000 verdeckte Gewinnausschüttung.
Diese Ansicht des Außenprüfers teilte der Bundesfinanzhof (27.7.2016, I R 12/15) mit der Begründung, ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält“.

Als Fazit lässt sich daraus schließen: Es lohnt sich nicht, das Privathaus als Mieter über die GmbH laufen zu lassen. Erstens muss die Miete für den Gesellschafter mindestens so hoch sein, dass für die GmbH noch ein (von der GmbH zu versteuernder) Gewinn verbleibt. Zweitens zählt das Privathaus in der GmbH zum Betriebsvermögen, so dass Gewinne aus einer späteren Veräußerung des Objekts der vollen Besteuerung unterliegen.

Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.

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