Trinkgeld im Service – die Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München informiert zu den Steuerregeln

In der Dienstleistungsbranche ist der Umgang mit Trinkgeld ein viel diskutiertes Thema. Steuerberater werden vor allem zu den steuerlichen Regelungen für Trinkgeld-Empfänger und für Zahler konsultiert. Unser Steuerberater und sein Fachberater-Team in Heitersheim im Raum Freiburg und in München informieren zu den Fakten und zeigen, in welchen Fällen der Trinkgeld-Geber den gezahlten Betrag sogar steuerlich absetzen kann.

Trinkgelder versteuern und steuerlich absetzen – Information der Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München

Unabhängig von der Höhe des Betrages fallen in der Regel keine Steuern für Trinkgelder an. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn das Trinkgeld zum Beispiel als Bedienungszuschlag vorgeschrieben ist: In diesem Fall muss es versteuert werden, da es nicht mehr freiwillig gezahlt und kein Trinkgeld im eigentlichen Sinn mehr ist. Steuerfreiheit besteht auch nur dann, wenn der Mitarbeiter es direkt bekommt. Erhält der Unternehmer das Trinkgeld, muss er es als Betriebseinnahme versteuern und auch für die Umsatzsteuer-Bemessung angeben.

Der Trinkgeld-Geber kann gezahltes Trinkgeld dann steuerlich geltend machen, wenn er Unternehmer ist und das Trinkgeld zum Beispiel bei einem Geschäftsessen gezahlt hat. In diesem Fall sind 70 Prozent des Rechnungsbetrages und das Trinkgeld absetzbar. Sitzen ausschließlich Mitarbeiter des Unternehmens am Tisch, lassen sich sogar 100 Prozent absetzen. Wichtig ist der Nachweis für das Finanzamt, so unser Steuerberater. Dazu kann der Steuerzahler „Trinkgeld“ und „dankend erhalten“ auf die Rechnung schreiben und sich diesen Zusatz vom Kellner quittieren lassen.

Gerne beraten wir Sie persönlich in unseren Kanzleien. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater oder unseren Fachberatern der Kanzlei Zirlewagen Steuerberater in Heitersheim bei Freiburg und in München!

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