Zur „überdachenden Besteuerung Schweiz“ – der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und München informiert

Neben der Besteuerung der zahlreichen deutschen Pendler, die täglich aus dem südbadischen Raum zu ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz fahren, ist auch die Besteuerung jener Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz verlegt haben, ein häufig nachgefragtes Thema. Die Steuerberatungsgesellschaft Zirlewagen informiert zu den hierzu geltenden Steuerregeln. Unser Steuerberater in Heitersheim und unsere Steuerexperten in den Kanzleien in Heitersheim und München beraten Sie gerne persönlich.

Überdachende Besteuerung

Gibt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in Deutschland auf und hat er dort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, unterliegt er nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht. Dies gilt im Regelfall ab dem Tag, der dem Wegzug folgt. Hiervon gibt es Ausnahmen; dazu gehört die Schweiz. Mit der Eidgenossenschaft wurde im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die sogenannte „überdachende Besteuerung“ vereinbart. Diese besagt, dass der deutsche Fiskus von einem Wegzügler, der zuletzt insgesamt mindestens 5 Jahre in Deutschland steuerpflichtig war, noch im Jahr des Wegzugs und für weitere 5 Jahre die aus deutschen Quellen stammenden Einkünfte und die deutschen Vermögenswerte unbeschränkt besteuern darf (Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz).

Rechtmäßigkeit
Gegen diese überdachende Besteuerung wurden in der Vergangenheit Zweifel laut, ob diese nicht gegen die Bestimmungen über die Arbeitnehmer- und Personenfreizügigkeit verstößt. Auch eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit war Gegenstand von Diskussionen. Denn die überdachende Besteuerung greift bei Schweizer Staatsbürgern nicht.

Entscheidung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof(EuGH) hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die EU-Grundsätze der Nichtdiskriminierung einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen wie jenem zwischen Deutschland und der Schweiz nicht entgegenstehen (Urteil vom 19.11.2015, RS C 241/14).

Gerne beraten wir Sie individuell in unseren Kanzleien in Heitersheim bei Freiburg und in München. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater oder unseren Fachberatern.

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