Verfahren bei Übermaßbesteuerung – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert

In einem Höchststeuerland wie Deutschland kommt es nicht selten vor, dass sich Steuerpflichtige übermäßig besteuert fühlen. In der Tat haben die Finanzbehörden Möglichkeiten, Steuern zu erlassen. Nach den einschlägigen Regeln der Abgabenordnung (§ 227 AO) können Steuern ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Im konkreten Fall beantragte der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG und zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH bei seinem Finanzamt, aus Billigkeitsgründen festgesetzte Einkommensteuern über einen Zeitraum von 15 Jahren in Höhe von rund € 1,3 Millionen zu erlassen. Die erzielten Einkünfte seien, so der Steuerpflichtige, mit deutlich mehr als 100 % mit Einkommens- und Gewerbesteuer belastet worden, so dass eine Übermaßbesteuerung vorliege. Wie entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in dieser Angelegenheit? Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren.

Unser Steuerberater in München und Freiburg informiert zur Übermaßbesteuerung

Der BFH folgte dem Antrag des Steuerpflichtigen nicht und wies die Revision als unbegründet zurück (vom 23.2.2017 III R 35/14). Bei der Entscheidung über einen Erlassantrag ist zwar nicht nur die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen, für welche der (Einzel-)Unternehmer selbst Steuerschuldner ist, zu berücksichtigen ist auch die (anteilige) Gewerbesteuer, die auf der Ebene von Personengesellschaften entstanden ist. Diesen Sachverhalt hat das Finanzamt nicht richtig beachtet. Der BFH entschied trotzdem, den Erlassantrag abzulehnen, mit der Begründung, dass die vom Kläger vorgebrachte Übermaßbesteuerung im Wesentlichen im Fehlen einer Verlustverrechnungsmöglichkeit gegeben war. Ein Grund, sie durch den Erlass von Einkommensteuer zu kompensieren, sei dies aber nicht, so der BFH.

Zum Thema Übermaßbesteuerung und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.

zurück zu: Steuernews