Umsatzsteuer-Regelung bei Lieferung von Blutplasma – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert

Grundsätzlich unterliegt die Lieferung von menschlichem Blut nicht der Umsatzsteuer. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu diesem Thema.

EuGH-Urteil zur Steuerfreiheit bei Umsätzen aus Blutplasma – unser Steuerberater in München und Freiburg informiert

Laut einem Urteil des Europäische Gerichtshofes (EuGH) ist der in diesem Zusammenhang für die Steuerfreiheit maßgebliche Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien (MwStSystRL) so auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst. Allerdings gilt dies aber nur unter der Voraussetzung, dass dieses Blutplasma nicht für therapeutische Zwecke bestimmt ist. Das Blutplasma muss der Herstellung von Arzneimitteln dienen.

In einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 9.5.2017, III C 3 – S 7173/14/10001) hat die Finanzverwaltung die Erkenntnisse aus dem EuGH-Urteil durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses übernommen. Damit rechnet die Steuerverwaltung die Erzeugnisse aus Blutbestandteilen wie unter anderem Blutplasma der umsatzsteuerfreien Lieferung von menschlichem Blut grundsätzlich hinzu. Voraussetzung ist aber, dass das Blutplasma unmittelbar für therapeutische Zwecke verwendet wird. Sobald die Substanz der Arzneimittelherstellung dient, wird für die Lieferung Umsatzsteuer erhoben.
Die Neuregelung gilt für alle noch offenen Fälle; die Finanzverwaltung akzeptiert vor dem 1.7.2017 ausgeführte Umsätze aus Blutplasma zur Arzneimittelherstellung als umsatzsteuerfrei.

Zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen informieren wir Sie gerne persönlich. Unser Steuerberater und unsere Fachberater und unser Steuerberater in München und Heitersheim bei Freiburg beraten Sie nach einer Terminvereinbarung kompetent und zuverlässig.

zurück zu: Ärzte