Umsatzsteuer-Sonderregelung kann sich vorteilhaft auswirken
Besteuerungsart für die Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragen
Grundsätzlich entsteht Umsatzsteuer bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung umgesetzt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz – UStG). Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt überwiesen werden muss, in dem die Rechnung verschickt und die Forderung verbucht wurde. Anders verhält es sich bei einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Hat der Unternehmer mit dem Finanzamt diese Besteuerungsart per Antrag vereinbart, muss er die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum weiterleiten, in dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist.
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Anzahlungsrechnungen und Liquiditätsvorteil
Für Anzahlungsrechnungen gilt eine weitere für den Unternehmer vorteilhafte Umsatzsteuer-Sonderreglung. Bei diesen Rechnungen wird das Entgelt oder ein Teil davon regelmäßig bereits vereinnahmt, bevor die Leistung erbracht worden ist. Die obengenannte Vorschrift sieht in solchen Fällen vor, dass die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Ein Beispiel konkretisiert den Vorgang: Unternehmer X stellt im März eine Vorauszahlungsrechnung, der Kunde zahlt im April. Die Umsatzsteuer muss nicht schon im Voranmeldungszeitraum März, sondern erst im Voranmeldungszeitraum April abgeführt werden.
Der Unternehmer sollte diese Sonderregelung für Anzahlungsrechnungen beachten, denn sie bringt ihm stets einen Liquiditätsvorteil. Mit einem Antrag beim Finanzamt auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann der Unternehmer diesen Liquiditätsvorteil durch die Umsatzsteuer-Sonderregelung auch für normale Rechnungen erhalten.
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