Umsatzsteueraufteilung von Hotelleistungen

Bei der Umsatzsteuerprüfung in der Gastronomie gehört eine genaue Umsatzsteueraufteilung zu den wichtigsten Punkten. Das bedeute, es wird unterschieden zwischen Hotelleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen (Beherbergungsleistungen) und den übrigen Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen (Restaurantleistungen, Frühstück usw.). Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu diesem aktuellen Thema.

Fallbeispiele zur Umsatzsteueraufteilung

Im konkreten Fall setzte ein Hotelier einen Fixpreis für das Frühstück in Höhe von € 5,00 fest; das Übernachtungsentgelt wurde extra ausgewiesen. Der Gast konnte also klar erkennen, wie sich der Zimmer-Gesamtpreis zusammensetzte. Wollte der Gast nach einer Übernachtung kein Frühstück einnehmen, erhielt er den Betrag von € 5,00 erstattet. Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein ist bei der Aufteilung stets auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile abzustellen (vom 21.9.2016, 4 K 59/14).
Dem Finanzamt stufte den Frühstückspreis als zu gering ein. Der Prüfer setzte einen Preis von € 9,00 bzw. € 10,00 brutto an und korrigierte die Umsatzsteuer dementsprechend. Dabei stützte sich das Finanzamt auf die einschlägige Rechtsprechung zu sogenannten „Sparmenüs“. Danach wäre eine Aufteilung grundsätzlich anhand der Einzelverkaufspreise maßgeblich. Eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen stünde dem Gastronom nicht zu.

Dieser Auffassung des Finanzamtes folgte das Finanzgericht nicht und gab dem Hotelier recht. Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Höhe und Umfang richten sich nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis. Damit lag kein „Sparmenü“-Fall vor; eine Revision wurde nicht zugelassen.

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