Sind Unfallkosten auf dem Arbeitsweg absetzbar? Der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert
Für Unfälle auf dem Weg zum Arbeitsplatz gelten besondere rechtliche Bedingungen, auch in steuerlicher Hinsicht. Der Steuerberater und die Fachberater der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg informieren zu den Regelungen.
Entfernungspauschale
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei kann für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von € 0,30 angesetzt werden.
Unfallkosten
Durch die Entfernungspauschale sind „sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Gemäß Rechtsprechung schließt die Abgeltungswirkung auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten ein (vgl. u. a. Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, 1 K 2078/15).
Billigkeitsregelung
Wie aus der Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die Anfrage eines Abgeordneten (vgl. BT-Drucks. 18/8523) hervorgeht, beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass sich der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat. Außerdem darf der Fahrer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden haben.
Unser Team von der Kanzlei Zirlewagen in München und in Heitersheim bei Freiburg berät Sie kompetent in allen steuerlichen Angelegenheiten sowie zu Fragen der Vermögensplanung und der Wirtschaftsprüfung. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater oder mit unseren Fachberatern in München und Freiburg.
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