Verluste – Der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim informiert zu Verrechnung, Vor- und Rücktrag

Die Besteuerung von Verlusten ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Der Steuerberater der Kanzlei Zirlewagen in Heitersheim bei Freiburg und in München und sein Team informieren.

Verlustrücktrag
Verluste waren bis einschließlich 1998 unbegrenzt verrechenbar. Entsprechende Einschränkungen beim Verlustrücktrag wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt. Zunächst wurde der Verlustrücktrag auf ein Jahr und einen Betrag von € 511.500,00 beschränkt. 2013 wurde der maximale Rückstellungsbetrag auf € 1.000.000,00 angehoben, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf € 2.000.000,00.

Verlustvortrag
Weitere nicht rücktragsfähige Verluste können bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 1.000.000,00 unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des € 1.000.000,00 übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorgetragen werden. Dadurch wird der Verlustvortrag gedeckelt.

Verluste sind unabhängig von der Art der Einkünfte – fragen Sie den Steuerberater und das Fachberater-Team der Kanzlei Zirlewagen

Von der Art der Einkünfte ist der Verlustabzug in aller Regel nicht abhängig. So lassen sich beispielsweise Verluste aus der Vermietung und Verpachtung mit positiven Einkünften aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb aufrechnen. Ausnahmen bilden jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Verluste bei beschränkter Haftung. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können Gewinne und Verluste nur innerhalb dieser Einkunftsart ausgeglichen werden. Verluste aus Aktienanlagen können dabei nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen gegengerechnet werden. Für Verluste bei beschränkter Haftung gelten weitere Beschränkungen.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Besonders im Rahmen der Verlustverrechnung birgt eine Zusammenveranlagung Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten. Hat der eine Ehegatte im Veranlagungsjahr positive Einkünfte erwirtschaftet und der andere Ehegatte Verluste, können die Verluste aufgerechnet werden. Ausnahmen bilden hier wiederum Kapitaleinkünfte und ein Verlust bei beschränkter Haftung.

Wir beraten Sie gerne individuell und kompetent in unseren Kanzleien in Heitersheim bei Freiburg und in München. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Steuerberater oder unseren Fachberatern.

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