Vorsteuerabzug – die Kanzlei Zirlewagen aus München und Freiburg informiert zu rückwirkenden Rechnungsberichtigungen
Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsä̈tzen sind im Regelfall zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung ist unter anderem eine formal ordnungsgemäße Rechnung. Betriebsprü̈fer nehmen daher entsprechende Rechnungen genau unter die Lupe. Fehlt z. B. die Steuernummer, wird der Vorsteuerabzug im Regelfall nicht gewährt.
Fall zum Vorsteuerabzug und Urteil des Europäischen Gerichtshofs – Information der Kanzlei Zirlewagen in München und Freiburg
In dem Fall, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden hatte, fehlten auf den Rechnungen die Steuernummern bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Nachträgliche Ergänzungen und Berichtigungen noch wä̈hrend der Außenprüfung wurden nicht anerkannt. Nach deutschem Recht kann ein Vorsteuerabzug bei Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden, nicht jedoch rückwirkend.
Der EuGH hat entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug sofort ausgeübt werden kann. Für den Vorsteuerabzug würde genügen, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind. Auf die Erfü̈llung der formellen Bedingungen kommt es nach Ansicht des EuGH nicht an. Damit stellte sich der EuGH gegen das deutsche Recht. Der Senat betonte außerdem, dass der Besitz einer Rechnung, die die erforderlichen Pflichtangaben enthä̈lt, eine lediglich formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellen würde (Urteil vom 15.9.2016, C-518/14 „Senatex“).
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