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	<title>Steuernews Archiv - Steuerberatung in München &amp; Heitersheim</title>
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	<description>Zirlewagen Steuerberatung in Heitersheim und München. Kompetenz ist unser Geschäft!</description>
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		<title>Steuerabzug  bei außergewöhnlichen Belastungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Mar 2018 15:45:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Größere Aufwendungen und Ausgaben, die zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhaltnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, können Steuerpflichtige bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Größere Aufwendungen und Ausgaben, die zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhaltnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, können Steuerpflichtige bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Allerdings dürfen die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sein. Unser Steuerberater und unsere Fachberater informieren Sie gerne persönlich zu diesem aktuellen Thema. </p>
<h2>Bisherige Berechnungsmethode nicht rechtmäßig</h2>
<p>Das Finanzamt kürzt die Aufwendungen regelmäßig um die sogenannte zumutbare Belastung. Deren Höhe ist abhängig vom Gesamtbetrags der Einkünfte und der Zahl der Kinder. Die Prozentsätze sind in drei Stufen gestaffelt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG).<br />
Bisher legte die Finanzverwaltung bei Überschreiten einer dieser Stufen stets den Prozentsatz der nächsthöheren Stufe zugrunde. Diese Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 19.1.2017 (VI R 75/14) für nicht rechtmäßig erklärt.<br />
Vielmehr soll die Regelung des Einkommensteuergesetzes so ausgelegt werden, so der BFH, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnet wird. Das heisst, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch diese Berechnungsmethode kommt es regelmäßig zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung mit der Folge, dass höhere Aufwendungen abgezogen werden können. Die Finanzverwaltung hat die vom BFH vorgegebene geänderte Berechnungsweise anerkannt.</p>
<p>Vereinbaren Sie einen <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Termin</a> für eine individuelle Beratung in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg. Vertrauen Sie unserer Fachkompetenz, kombiniert mit praktischer Erfahrung und Sorgfalt. Unser Steuerberater und unsere Fachberater stehen Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
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		<title>Qualitätsstandards auf EU-Ebene &#8211; die Unionsgewährleistungsmarke (UGM)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2018 17:15:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Sicherstellung verbindlicher Qualitätsstandards hat das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante/ Spanien im Oktober vergangenen Jahres die sogenannte Unionsgewährleistungsmarke eingeführt. Dabei handelt es sich um ein Gütezeichen auf EU-Ebene, vergleichbar dem [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Sicherstellung verbindlicher Qualitätsstandards hat das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante/ Spanien im Oktober vergangenen Jahres die sogenannte Unionsgewährleistungsmarke eingeführt. Dabei handelt es sich um ein Gütezeichen auf EU-Ebene, vergleichbar dem deutschen Gütesiegel. Unsere Fachberater und unser Steuerberater in unseren Kanzleien in München und Heitersheim beraten Sie gerne persönlich zu diesem aktuellen Thema.</p>
<h2>Verlässliche Qualitätsstandards durch die Unionsgewährleistungsmarke</h2>
<p>Mit der im Herbst 2017 eingeführten Unionsgewährleistungsmarke sollen europaweit verlässliche Qualitätsstandards für ein Produkt oder eine Dienstleistung sichergestellt werden. Die UG-Marke garantiert bestimmte Eigenschaften eines Produkts. Es steht für die Erfüllung definierter Standards und für die Verwendung geprüfte Materialien in der Herstellung. Voraussetzung ist, dass der Hersteller eines UGM-zertifizierten Produkts dieses nicht selbst anmelden darf: So soll die Neutralität des Siegels gewährleistet werden. Mit der Anmeldung eines Produkts muss der Hersteller der prüfenden Institution (z.B. einem Fachverband) eine detaillierte Satzung vorlegen. Diese beinhaltet, wer die UGM benutzen darf, welche Eigenschaften des Produkts durch die UGM gewährleistet werden und wie diese Eigenschaften geprüft wurden. Außerdem definiert es die Strafen bei Missbrauch dieser Bedingungen.<br />
<strong><br />
Bessere Marktchancen durch die Unionsgewährleistungsmarke </strong><br />
Das Siegel ist für Unternehmer eine vielversprechende Option: Produkte mit Qualitätssiegel lassen sich ausgesprochen gut vermarkten. Unser Steuerberater und unsere Fachberatern stehen Ihnen gerne für weitere Frage zur Unionsgewährleistungsmarke zur Verfügung.</p>
<p><em><br />
Vereinbaren Sie einen <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Termin</a> für eine indidviduelle Beratung in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg. Unser Steuerberater und unsere Fachberater betreuen Sie kompetent und sorgfältig.</em></p>
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		<item>
		<title>BahnCard für Mitarbeiter &#8211; zählt sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn?</title>
		<link>https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/bahncard-mitarbeiter-steuerpflichtig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 16:52:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt eine BahnCard 100 oder 50. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob eine BahnCard als Arbeitslohn versteuert wird. Aufschluss gibt ein Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt eine BahnCard 100 oder 50. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob eine BahnCard als Arbeitslohn versteuert wird. Aufschluss gibt ein Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main vom 31.07.2017 (S 2334 A &#8211; 80 &#8211; St 222).<br />
Gerne informieren unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg auch persönlich zu diesem aktuellen Thema.</p>
<h2>Zur Versteuerung der BahnCard muss zwischen Vollamortisation und Teilamortisation unterschieden werden</h2>
<p>Besteht ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung einer BahnCard, stellt die Ausgabe keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies ist gegeben, wenn vorauszusehen ist, dass zum Zeitpunkt der Überlassung der Karte und während ihrer Gültigkeitsdauer die Kosten für Einzelfahrscheine <em>über</em> den Kosten einer BahnCard liegen (Prognose der Vollamortisation). Selbst wenn der Arbeitnehmer die Karte auch privat nutzt, hat er in diesem Fall nichts zu versteuern.<br />
Anders liegt der Fall, wenn die ersparten Fahrtkosten <em>unter</em> den Kosten für eine BahnCard liegen: Dann stellt die Überlassung einer BahnCard in voller Höhe einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Allerdings lässt die Finanzverwaltung hier eine nachträgliche Korrektur des steuerpflichtigen Arbeitslohnes um die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard ersparten Fahrtkosten durch die Nutzung für dienstliche Fahrten zu (Prognose der Teilamortisation). Einen entsprechenden Korrekturbetrag vom steuerpflichtigen Arbeitslohn kann das Lohnbüro entweder monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraumes der BahnCard abziehen.</p>
<p>Vereinbaren Sie einen <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Termin</a> in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg für eine individuelle Beratung. Unser Steuerberater und unsere Fachberatern stehen Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/bahncard-mitarbeiter-steuerpflichtig/">BahnCard für Mitarbeiter &#8211; zählt sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de">Steuerberatung in München &amp; Heitersheim</a>.</p>
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		<title>Wie werden Kryptowährungen für Privatanleger besteuert?</title>
		<link>https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kryptowaehrungen-privatanleger/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Mar 2018 17:08:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Unterschied zu Wertpapiergeschäften, zum Beispiel Aktien- oder Optionsgeschäfte, werden Kryptowährungen nicht gemäß der Kapitalertragssteuer (25% plus 1,375 % Solidaritätssteuer plus Kirchensteuer) versteuert. Im deutschen Ertragssteuerrecht gelten Bitcoin, Ether und andere Coins nämlich nicht als gesetzliches [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Unterschied zu Wertpapiergeschäften, zum Beispiel Aktien- oder Optionsgeschäfte, werden Kryptowährungen nicht gemäß der Kapitalertragssteuer (25% plus 1,375 % Solidaritätssteuer plus Kirchensteuer) versteuert. Im deutschen Ertragssteuerrecht gelten Bitcoin, Ether und andere Coins nämlich nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als immaterielles Wirtschaftsgut und unterliegen damit einer anderen Besteuerung als zentral vom Staat ausgegebene Währungen. Bei Privatanlegern hängt die Besteuerung von Kryptowährungen vor allem von ihrer Veräußerung ab. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), für die mehrere Faktoren eine Rolle spielen.</p>
<h2>Berechnung der Besteuerung von Kryptowährungen</h2>
<p>Als privates Veräußerungsgeschäft gilt jede einzelne Transaktion, bei der ein Anleger eine Kryptowährung gegen etwas eintauscht, zum Beispiel das Traden gegen andere Kryptowährungen oder der Kauf von Waren oder Dienstleistungen. Damit fällt neben dem Verkauf einer Kryptowährung jede einzelne Transaktion einer Kryptowährung unter eine mögliche Steuerpflicht, in der &#8211; auch kleine &#8211; Gewinne realisiert werden.<br />
Soll nun die Gewinn-Besteuerung ermittelt werden, sind erstens der Zeitpunkt der Anschaffung und zweitens der Kurs, zu dem die Kryptowährung erworben wurde, maßgeblich. Gerne beraten wir Sie detailliert und individuell zu diesem Thema sowie zu allen Fragen des Steuerrechts, der Unternehmensberatung, der Wirtschaftsprüfung und der Vermögensplanung. </p>
<p>Vereinbaren Sie einen <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Termin</a> in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg. Unser Steuerberater und unsere Fachberatern stehen Ihnen kompetent und zuverlässig zur Verfügung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unternehmensnachfolge erfolgreich in die Wege leiten</title>
		<link>https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/unternehmensnachfolge/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2018 17:42:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bis eine Unternehmensnachfolge erfolgreich über die Bühne gehen kann, müssen viele Schritte geklärt werden. Je klarer alle Absprachen zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen bereits im Vorfeld geregelt werden, desto größer ist die Sicherheit, dass die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/unternehmensnachfolge/">Unternehmensnachfolge erfolgreich in die Wege leiten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de">Steuerberatung in München &amp; Heitersheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bis eine Unternehmensnachfolge erfolgreich über die Bühne gehen kann, müssen viele Schritte geklärt werden. Je klarer alle Absprachen zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen bereits im Vorfeld geregelt werden, desto größer ist die Sicherheit, dass die Nachfolgeplanung reibungslos abgeschlossen werden kann. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu allen Fragen der <a href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/leistungen/steuerberatung/planen-sie-rechtzeitig-die-unternehmensnachfolge/">Unternehmensnachfolge</a>. </p>
<h2>Unternehmensnachfolgeplanung und Übernahmen mit unserem Fachwissen</h2>
<p>Die Komplexität des Übergabeprozesses bei einer Unternehmensnachfolge erfordert die enge Zusammenarbeit aller Beteiligten: Unternehmer und Nachfolger, die Hausbank des Unternehmens, die Rechtsberatung, der Steuerberater und eventuell weitere Fachleute. Sobald alle finanziellen Fragen und rechtlichen Schritte abgestimmt sind, kann die Unternehmensnachfolgeplanung als abgeschlossen betrachtet werden.<br />
Unsere Kanzlei für Rechts- und Steuerberatung ist mit dem Procedere einer Unternehmensnachfolge vertraut. Zu Beginn klären wir mit unseren Mandanten die maßgeblichen Ziele von Übergeber und Übernehmer. Gegebenenfalls informieren und beraten wir auch zur Unternehmensbewertung und zur Kaufpreisfindung. Dazu müssen wir vorab die Finanzierbarkeit und Kapitaldienstfähigkeit ermitteln und den Kapitalbedarf für die Firmenübernahme berechnen. Unter bestimmten Umständen kann die Hilfe von staatlichen Finanzierungs- und Förderungsprogrammen in Anspruch genommen werden.<br />
Eine spezielle Situation sind Firmenübernahmen innerhalb der Familie. Hier kommt oft eine emotionale Komponente hinzu, die eine besonders sorgfältige Prüfung der Übergabe-Bedingungen erfordert. Auch hierbei gilt: Eine klare, objektive Analyse der Unternehmensentwicklung und der Ziele sind die beste Grundlage für eine spannungsfrei Unternehmensnachfolge und für zukünftigen Erfolg. </p>
<p>Wir beraten Sie gerne persönlich zu diesem Thema und zu allen Fragen des Steuerrechts, der Unternehmensberatung, der Wirtschaftsprüfung und der Vermögensplanung. Vereinbaren Sie einen <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Termin</a> mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg. </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/unternehmensnachfolge/">Unternehmensnachfolge erfolgreich in die Wege leiten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de">Steuerberatung in München &amp; Heitersheim</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer-Sonderregelung kann sich vorteilhaft auswirken</title>
		<link>https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/umsatzsteuer-sonderregelung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Feb 2018 10:15:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Besteuerungsart für die Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragen Grundsätzlich entsteht Umsatzsteuer bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung umgesetzt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz &#8211; UStG). [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Besteuerungsart für die Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragen</strong></p>
<p>Grundsätzlich entsteht Umsatzsteuer bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung umgesetzt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz &#8211; UStG). Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt überwiesen werden muss, in dem die Rechnung verschickt und die Forderung verbucht wurde. Anders verhält es sich bei einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Hat der Unternehmer mit dem Finanzamt diese Besteuerungsart per Antrag vereinbart, muss er die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum weiterleiten, in dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist.<br />
Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg beraten Sie gerne persönlich zu diesem Thema. Wir informieren Sie kompetent und zuverlässig. </p>
<h2>Anzahlungsrechnungen und Liquiditätsvorteil</h2>
<p>Für Anzahlungsrechnungen gilt eine weitere für den Unternehmer vorteilhafte Umsatzsteuer-Sonderreglung. Bei diesen Rechnungen wird das Entgelt oder ein Teil davon regelmäßig bereits vereinnahmt, bevor die Leistung erbracht worden ist. Die obengenannte Vorschrift sieht in solchen Fällen vor, dass die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Ein Beispiel konkretisiert den Vorgang: Unternehmer X stellt im März eine Vorauszahlungsrechnung, der Kunde zahlt im April. Die Umsatzsteuer muss nicht schon im Voranmeldungszeitraum März, sondern erst im Voranmeldungszeitraum April abgeführt werden. </p>
<p>Der Unternehmer sollte diese Sonderregelung für Anzahlungsrechnungen beachten, denn sie bringt ihm stets einen Liquiditätsvorteil. Mit einem Antrag beim Finanzamt auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann der Unternehmer diesen Liquiditätsvorteil durch die Umsatzsteuer-Sonderregelung auch für normale Rechnungen erhalten.</p>
<p>Gerne beraten wir Sie zu allen steuerrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Termin</a> mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in München und Heitersheim bei Freiburg.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Besteuerung von Devisengeschäften mit Fremdwährungen</title>
		<link>https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/devisengeschaeften-fremdwaehrungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Feb 2018 09:56:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/?p=2021</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wer mit fremden Währungen spekuliert, sollte über die Besteuerung von Devisengeschäften Bescheid wissen. Wenden Sie sich an unseren Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg. Wir informieren Sie individuell zu den Steuerregeln bei Devisengeschäften mit [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer mit fremden Währungen spekuliert, sollte über die Besteuerung von Devisengeschäften Bescheid wissen. Wenden Sie sich an unseren Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg. Wir informieren Sie individuell zu den Steuerregeln bei Devisengeschäften mit fremden Währungen.</p>
<h2>Steuerliche  Behandlung bei Gewinnen aus Fremdwährungsguthaben</h2>
<p>Erzielt ein Anleger aus seinem deutschen Depot heraus Währungsgewinne durch den Kauf und Verkauf von Fonds, zieht die Hausbank automatisch 25 % Abgeltungssteuer von den Gewinnen ab. Anders verhält es sich bei Gewinnen aus sogenannten &#8222;Fremdwährungsguthaben&#8220;. Gemeint sind damit Kontoguthaben in einer anderen Währung als Euro. Dabei ist es unerheblich, ob das Konto im In- oder Ausland gehalten wird. Eine Steuerpflicht entsteht dann, wenn ein Kontoguthaben in Fremdwährung innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert wird und durch steigende Kurse ein Gewinn möglich ist.<br />
Von Bedeutung ist hier der Unterschied zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eines Fremdwährungsguthabens. Es folgt die Ermittlung des Gewinnes; anschließend kann berechnet werden, ob dieser innerhalb eines Jahres angefallen ist und damit steuerpflichtig ist. Geprüft wird hierzu, ob eine Aufstockung eines Dollar-Kontos durch Umwandlung weiterer Euro-Beträge vorliegt. Es greift die sogenannte „FiFo“-Regel (= First in – First out), d.h. die zuerst erworbenen Dollar gelten als zuerst veräußert.<br />
Zu den davon abweichenden Steuerregeln bei Devisentermingeschäften informieren wir Sie gerne.<br />
Auf Fremdwährungsgewinne behalten deutsche Banken keine Abgeltungssteuer ein. Auch die Steuerbescheinigung weist steuerpflichtige Gewinne und Verluste nicht aus (mit Ausnahme von ausgewählten Banken in der freiwilligen Erträgnisaufstellung). Der Steuerpflichtige muss die Gewinne selbst berechnen und deklarieren. Diese Gewinnermittlung ist kompliziert, vor allem, wenn zahlreiche Transaktionen über ein Fremdwährungskonto abgewickelt werden. Das ist häufig bei Wertpapierabwicklungskonten in Fremdwährung der Fall.<br />
Bei Transaktionen dieser Art sollte daher schon im Vorfeld abgeklärt sein, ob die Bank die steuerrelevanten Daten auch wirklich zur Verfügung stellt. Falls das nicht der Fall ist, gestaltet sich die nachträgliche Ermittlung aufwändig und kompliziert, denn für jedes Geschäft müsste dann die Jahresfrist nach der FiFo-Methode ermittelt und die Differenz nach den jeweiligen Kursen überprüft werden.</p>
<p>Gerne beraten wir Sie persönlich zu allen steuerrechtlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns für eine <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Terminvereinbarung</a> mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in München und Heitersheim bei Freiburg.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/devisengeschaeften-fremdwaehrungen/">Zur Besteuerung von Devisengeschäften mit Fremdwährungen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de">Steuerberatung in München &amp; Heitersheim</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einkommenssteuerabzug bei Handerwerkerleistungen und Reparaturen</title>
		<link>https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/einkommenssteuerabzug/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Feb 2018 16:17:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gehören zu den Aufwendungen, die unter den Einkommenssteuerabzug nach § 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) fallen. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu diesen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gehören zu den Aufwendungen, die unter den Einkommenssteuerabzug nach § 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) fallen. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu diesen und weiteren Möglichkeiten des Einkommenssteuerabzugs.</p>
<h2>Zur Einkommenssteuer bei Handwerkerleistungen, Reparaturen und Glasfaseranschlüssen</h2>
<p>Für <strong>Handwerkerleistungen</strong> können Aufwendungen im eigenen Haushalt bei der Einkommenssteuer in Höhe von 20 %, maximal bis zu 1.200 € im Kalenderjahr abgezogen werden (§35a EStG). Diese Regel gilt allerdings nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hierzu hat die Finanzverwaltung eine umfassende, beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleistungen veröffentlicht.<br />
Genannt werden dabei auch <strong>Reparaturaufwendungen</strong> für alle Elektrohaushaltsgeräte, wenn die Geräte auch in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Auch hier gilt, dass die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgen muss (Vor-Ort-Reparatur). Bei Einsendung des Elektrogerätes liegt keine haushaltsnahe Dienstleistung vor.<br />
Die Kosten für die <strong>Verlegung eines Glasfaseranschlusses</strong> werden ebenfalls steuerlich nach § 35a Abs. 3 EStG gefördert. Handelt es sich um vermietete Grundstücke, werden Anschlusskosten für die Glasfasertechnologie entweder als Herstellungskosten des Gebäudes (erstmalige Verlegung) oder als Werbungskosten (Ersatz vorhandener Anschlüsse) betrachtet.</p>
<p>Wir beraten Sie gerne persönlich zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Termin</a> mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg.</p>
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		<title>Steuerregeln für ein Arbeitszimmer bei mehreren Einkünften</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Feb 2018 16:41:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kann ein Arbeitnehmer für sein Arbeitszimmer den vollen Höchstbetrag oder nur einen Teilbetrag als Betriebsausgabe geltend machen, wenn er mehrere Einkünfte erzielt? Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kann ein Arbeitnehmer für sein Arbeitszimmer den vollen Höchstbetrag oder nur einen Teilbetrag als Betriebsausgabe geltend machen, wenn er mehrere Einkünfte erzielt? Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu den entsprechenden Steuerregeln.</p>
<h2>BFH-Urteil zur Aufteilung des Höchstbetrages</h2>
<p>Im konkreten Fall machte ein in Vollzeit beschäftigter Angestellter, der nebenbei noch Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit bezieht (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) den vollen Höchstbetrag von € 1.250,00 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt wertete den Fall anders und erkannte nur einen Teilbetrag von € 625,00 an. </p>
<p>Nicht so der Bundesfinanzhof (BFH). Er gestattete den Steuerabzug für den vollen Höchstbetrag (Urteil vom 25.4.2017, III R 52/13.). Nach Ansicht des BFH ist der Höchstbetrag nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen aufzuteilen, sofern das Arbeitszimmer für die Erzielung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten dient.</p>
<p>Gerne beraten wir Sie individuell zu diesem Thema und zu allen steuerrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Termin</a> mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg. </p>
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		<title>Abschreibungsregelungen ab 2018 für geringwertige Wirtschaftgüter</title>
		<link>https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/abschreibungsregelungen-2018-geringwertige-wirtschaftgueter/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Matthias]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Feb 2018 10:35:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Begriff geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bezeichnet im Rahmen der Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bisher 410,00 € netto nicht überschreiten durften (§ [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/abschreibungsregelungen-2018-geringwertige-wirtschaftgueter/">Abschreibungsregelungen ab 2018 für geringwertige Wirtschaftgüter</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de">Steuerberatung in München &amp; Heitersheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Begriff <em>geringwertige Wirtschaftsgüter</em> (GwG) bezeichnet im Rahmen der Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bisher 410,00 € netto nicht überschreiten durften (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Seit dem 01.01. 2018 gelten hier neue Schwellenwerte. Unser Steuerberater und unsere Fachberater in München und Freiburg informieren Sie gerne persönlich zu den neuen Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018.</p>
<p>Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken &#8211; neue Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter  </p>
<p>Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen hebt den Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von bisher € 410,00 auf € 800,00 an. Außerdem gilt für nach dem 31.12.2017 angeschaffte GwG bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (Aufnahme in das Anlagegüter-Verzeichnis) der höhere Betragswert von € 250,00 (bisher € 150,00, vgl. zweites Bürokratieentlastungsgesetz). </p>
<p>Folgende Wahlrechte gelten ab dem 1.1.2018 für GwG:</p>
<p>• bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können GwG<br />
entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Es besteht kein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens); ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.<br />
• von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können GwG sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist vorgeschrieben.<br />
• GwG mit Anschaffungskosten zwischen € 250,00 und maximal € 1.000,00 (netto) können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. </p>
<p>Allerdings kann dieses Wahlrecht nur einheitlich für alle GwG eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Spätere Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).<br />
Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 1.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsge- wöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz-EStG). </p>
<p>Gerne beraten wir Sie persönlich zu allen steuerrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen <a href="http://www.zirlewagen-steuerberatung.de/kontakt/muenchen/">Termin</a> mit unserem Steuerberater und unseren Fachberatern in unseren Kanzleien in München und Heitersheim bei Freiburg. </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de/abschreibungsregelungen-2018-geringwertige-wirtschaftgueter/">Abschreibungsregelungen ab 2018 für geringwertige Wirtschaftgüter</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.zirlewagen-steuerberatung.de">Steuerberatung in München &amp; Heitersheim</a>.</p>
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